Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikalienverordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 81/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen
§ 15. (1) Die Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen hat folgende Angaben zu enthalten:Paragraph 15, (1) Die Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen hat folgende Angaben zu enthalten:
Handelsname oder Bezeichnung der Zubereitung;
die chemische Bezeichnung des Stoffes oder der Stoffe, die in der Zubereitung enthalten sind, gemäß § 16;die chemische Bezeichnung des Stoffes oder der Stoffe, die in der Zubereitung enthalten sind, gemäß Paragraph 16,;
den Namen (die Firma), die vollständige Anschrift und die Telefonnummer eines in einem EWR-Vertragsstaat niedergelassenen Herstellers, Importeurs oder Vertreibers, der die Zubereitung erstmalig oder erneut in Verkehr setzt;
die Gefahrensymbole - soweit erforderlich - und die Bezeichnungen der beim Umgang und der Verwendung mit der Zubereitung auftretenden Gefahren gemäß § 17 in Verbindung mit Anhang A und B;die Gefahrensymbole - soweit erforderlich - und die Bezeichnungen der beim Umgang und der Verwendung mit der Zubereitung auftretenden Gefahren gemäß Paragraph 17, in Verbindung mit Anhang A und B;
die Standardaufschriften, die auf die besonderen Gefahren beim Umgang und der Verwendung hinweisen, die sich aus den gefährlichen Eigenschaften herleiten (R-Sätze) gemäß § 18 in Verbindung mit Anhang A und B;die Standardaufschriften, die auf die besonderen Gefahren beim Umgang und der Verwendung hinweisen, die sich aus den gefährlichen Eigenschaften herleiten (R-Sätze) gemäß Paragraph 18, in Verbindung mit Anhang A und B;
die Standardaufschriften, die auf die Sicherheitsratschläge in bezug auf den Umgang und die Verwendung der Zubereitung (S-Sätze) gemäß § 19 in Verbindung mit Anhang A und B hinweisen;die Standardaufschriften, die auf die Sicherheitsratschläge in bezug auf den Umgang und die Verwendung der Zubereitung (S-Sätze) gemäß Paragraph 19, in Verbindung mit Anhang A und B hinweisen;
für Zubereitungen, die für jedermann im Einzelhandel erhältlich sind, die Nennmenge (Nennmasse oder Nennvolumen).
(2)Absatz 2,Enthält eine Zubereitung einen Stoff, der nach § 14 Abs. 4 den Hinweis "Achtung - noch nicht vollständig geprüfter Stoff" trägt, in einer Konzentration größer oder gleich 1%, so ist diese Zubereitung, unbeschadet einer Kennzeichnung gemäß Abs. 1, zusätzlich mit dem Hinweis "Achtung - diese Zubereitung enthält einen noch nicht vollständig geprüften Stoff" zu kennzeichnen.Enthält eine Zubereitung einen Stoff, der nach Paragraph 14, Absatz 4, den Hinweis "Achtung - noch nicht vollständig geprüfter Stoff" trägt, in einer Konzentration größer oder gleich 1%, so ist diese Zubereitung, unbeschadet einer Kennzeichnung gemäß Absatz eins,, zusätzlich mit dem Hinweis "Achtung - diese Zubereitung enthält einen noch nicht vollständig geprüften Stoff" zu kennzeichnen.
(3)Absatz 3,In der Kennzeichnung von Zubereitungen, die nach § 5 Abs. 2 einzustufen sind, müssen zusätzlich die Namen jener chemischen Elemente und chemischen Verbindungen mit den gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 9 und 12 bis 14 ChemG 1996, die in der Zubereitung enthalten sind, unter sinngemäßer Anwendung des § 16 angegeben werden.In der Kennzeichnung von Zubereitungen, die nach Paragraph 5, Absatz 2, einzustufen sind, müssen zusätzlich die Namen jener chemischen Elemente und chemischen Verbindungen mit den gefährlichen Eigenschaften gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6 bis 9 und 12 bis 14 ChemG 1996, die in der Zubereitung enthalten sind, unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 16, angegeben werden.
Anmerkung
Anhänge werden nicht dargestellt, es wird auf die gedruckte Form des
BGBl. verwiesen.
Dokumentnummer
NOR40005489