Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikalienverordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 81/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen hat folgende Angaben zu enthalten:
Handelsname oder Bezeichnung der Zubereitung;
die chemische Bezeichnung des Stoffes oder der Stoffe, die in der Zubereitung enthalten sind, gemäß § 16;die chemische Bezeichnung des Stoffes oder der Stoffe, die in der Zubereitung enthalten sind, gemäß Paragraph 16,;
den Namen (die Firma), die vollständige Anschrift und die Telefonnummer eines in einem EWR-Vertragsstaat niedergelassenen Herstellers, Importeurs oder Vertreibers, der die Zubereitung erstmalig oder erneut in Verkehr setzt;
die Gefahrensymbole – soweit erforderlich – und die Bezeichnungen der beim Umgang und der Verwendung mit der Zubereitung auftretenden Gefahren gemäß § 17 in Verbindung mit Anhang A und B;die Gefahrensymbole – soweit erforderlich – und die Bezeichnungen der beim Umgang und der Verwendung mit der Zubereitung auftretenden Gefahren gemäß Paragraph 17, in Verbindung mit Anhang A und B;
die Standardaufschriften, die auf die besonderen Gefahren beim Umgang und der Verwendung hinweisen, die sich aus den gefährlichen Eigenschaften herleiten (R-Sätze) gemäß § 18 in Verbindung mit Anhang A und B;die Standardaufschriften, die auf die besonderen Gefahren beim Umgang und der Verwendung hinweisen, die sich aus den gefährlichen Eigenschaften herleiten (R-Sätze) gemäß Paragraph 18, in Verbindung mit Anhang A und B;
die Standardaufschriften, die auf die Sicherheitsratschläge in bezug auf den Umgang und die Verwendung der Zubereitung (S-Sätze) gemäß § 19 in Verbindung mit Anhang A und B hinweisen;die Standardaufschriften, die auf die Sicherheitsratschläge in bezug auf den Umgang und die Verwendung der Zubereitung (S-Sätze) gemäß Paragraph 19, in Verbindung mit Anhang A und B hinweisen;
für Zubereitungen, die für jedermann im Einzelhandel erhältlich sind, die Nennmenge (Nennmasse oder Nennvolumen).
(2)Absatz 2,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 393/2008)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 393 aus 2008,)
Anmerkung
1. Z 9 der Novelle BGBl. II Nr. 393/2008 lautet: „§ 15 Abs. 2 entfällt; der bisherige Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.“. Da es keinen bisherigen Abs. 3 gibt, konnte der 2. Teil der Anweisung nicht durchgeführt werden.
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 393/2008
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018
Dokumentnummer
NOR40102567