Rechtstracker.at

§ 16 ChemV 1999

Fassungen
11.03.2000 bis 29.07.2002 — BGBl. II Nr. 81/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1630.07.200213.07.2018 § → § BGBl. II Nr. 186/2002 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/2018
§ 1611.03.200029.07.2002 BGBl. II Nr. 81/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikalienverordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

11.03.2000BGBl. II Nr. 81/2000

Außerkrafttretensdatum

29.07.2002danach: BGBl. II Nr. 186/2002

Abkürzung

ChemV 1999

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Namen gefährlicher Stoffe in der Kennzeichnung gefährlicher

Zubereitungen

Paragraph 16, (1) In der Kennzeichnung einer gefährlichen Zubereitung sind die Namen der enthaltenen gefährlichen Stoffe nach folgenden Kriterien in Verbindung mit Anhang B Teil 1 anzugeben:

  1. Ziffer eins
    Bei den als "sehr giftig", "giftig" und "gesundheitsschädlich" eingestuften Zubereitungen sind die Namen derjenigen enthaltenen "sehr giftigen", "giftigen" und "gesundheitsschädlichen" Stoffe zu berücksichtigen, deren Konzentration in der Zubereitung den entsprechenden Einstufungsgrenzwert gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, für "gesundheitsschädlich" (Grenzwert römisch zehn n) erreicht oder überschreitet.
  2. Ziffer 2
    Wenn eine Zubereitung als "ätzend" eingestuft ist, sind die Namen derjenigen enthaltenen "ätzenden" Stoffe zu berücksichtigen, deren Konzentration in der Zubereitung den entsprechenden Einstufungsgrenzwert gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, für "reizend" (Grenzwert römisch zehn i) erreicht oder überschreitet.
  3. Ziffer 3
    Jedenfalls sind diejenigen Namen von in einer gefährlichen Zubereitung enthaltenen gefährlichen Stoffe anzugeben, auf deren Grundlage die Einstufung der Zubereitung nach den folgenden Eigenschaften erfolgte:
    1. Litera a
      In den Kategorien 1, 2 und 3 als "krebserzeugend", "erbgutverändernd", "fortpflanzungsgefährdend",
    2. Litera b
      auf Grund von nichtletalen Wirkungen nach einmaliger Exposition als "sehr giftig", "giftig" oder "gesundheitsschädlich",
    3. Litera c
      auf Grund von schwerwiegenden Wirkungen nach wiederholter oder längerer Exposition als "giftig" oder "gesundheitsschädlich", oder
    4. Litera d
      als "sensibilisierend".
  4. Ziffer 4
    Die in einer gefährlichen Zubereitung enthaltenen "explosionsgefährlichen", "brandfördernden", "hochentzündlichen", "leicht entzündlichen", "entzündlichen", "reizenden" und "umweltgefährlichen" Stoffe müssen in der Kennzeichnung einer Zubereitung nicht angeführt werden, sofern diese Stoffe nicht gemäß Ziffer eins bis 3 auf Grund des Vorliegens einer der dort genannten gefährlichen Eigenschaften anzugeben sind.

  1. Absatz 2,Die chemische Bezeichnung der gemäß Absatz eins, anzugebenden Stoffe ist unbeschadet der Absatz 3 und 4 gemäß Paragraph 14, Absatz 2, zu bestimmen. Die Auswahl der anzugebenden gefährlichen Stoffe, die in einer gefährlichen Zubereitung enthalten sind, ist gemäß Absatz eins,, unabhängig davon, ob die betreffende Zubereitung gemäß der konventionellen Methode oder auf Grund von Prüfungen eingestuft wird, durchzuführen.

  1. Absatz 3,Anmerkung, Tritt mit dem 30. Juli 2002 in Kraft, vergleiche Paragraph 30, Absatz 7,)

  1. Absatz 4,Anmerkung, Tritt mit dem 30. Juli 2002 in Kraft, vergleiche Paragraph 30, Absatz 7,)

Anmerkung

Anhänge werden nicht dargestellt, es wird auf die gedruckte Form des
BGBl. verwiesen.

Gesetzesnummer

20000478

Dokumentnummer

NOR40005490