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§ 15 ChemV 1999

Fassungen
11.03.2000 bis 16.03.2007 — BGBl. II Nr. 81/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1514.11.200813.07.2018 § → § BGBl. II Nr. 393/2008 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/2018
§ 1517.03.200713.11.2008 § → § BGBl. II Nr. 62/2007
§ 1511.03.200016.03.2007 BGBl. II Nr. 81/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikalienverordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

11.03.2000BGBl. II Nr. 81/2000

Außerkrafttretensdatum

16.03.2007danach: BGBl. II Nr. 62/2007

Abkürzung

ChemV 1999

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen

Paragraph 15, (1) Die Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Handelsname oder Bezeichnung der Zubereitung;
  2. Ziffer 2
    die chemische Bezeichnung des Stoffes oder der Stoffe, die in der Zubereitung enthalten sind, gemäß Paragraph 16,;
  3. Ziffer 3
    den Namen (die Firma), die vollständige Anschrift und die Telefonnummer eines in einem EWR-Vertragsstaat niedergelassenen Herstellers, Importeurs oder Vertreibers, der die Zubereitung erstmalig oder erneut in Verkehr setzt;
  4. Ziffer 4
    die Gefahrensymbole - soweit erforderlich - und die Bezeichnungen der beim Umgang und der Verwendung mit der Zubereitung auftretenden Gefahren gemäß Paragraph 17, in Verbindung mit Anhang A und B;
  5. Ziffer 5
    die Standardaufschriften, die auf die besonderen Gefahren beim Umgang und der Verwendung hinweisen, die sich aus den gefährlichen Eigenschaften herleiten (R-Sätze) gemäß Paragraph 18, in Verbindung mit Anhang A und B;
  6. Ziffer 6
    die Standardaufschriften, die auf die Sicherheitsratschläge in bezug auf den Umgang und die Verwendung der Zubereitung (S-Sätze) gemäß Paragraph 19, in Verbindung mit Anhang A und B hinweisen;
  7. Ziffer 7
    für Zubereitungen, die für jedermann im Einzelhandel erhältlich sind, die Nennmenge (Nennmasse oder Nennvolumen).

  1. Absatz 2,Enthält eine Zubereitung einen Stoff, der nach Paragraph 14, Absatz 4, den Hinweis "Achtung - noch nicht vollständig geprüfter Stoff" trägt, in einer Konzentration größer oder gleich 1%, so ist diese Zubereitung, unbeschadet einer Kennzeichnung gemäß Absatz eins,, zusätzlich mit dem Hinweis "Achtung - diese Zubereitung enthält einen noch nicht vollständig geprüften Stoff" zu kennzeichnen.

  1. Absatz 3,In der Kennzeichnung von Zubereitungen, die nach Paragraph 5, Absatz 2, einzustufen sind, müssen zusätzlich die Namen jener chemischen Elemente und chemischen Verbindungen mit den gefährlichen Eigenschaften gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6 bis 9 und 12 bis 14 ChemG 1996, die in der Zubereitung enthalten sind, unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 16, angegeben werden.

Anmerkung

Anhänge werden nicht dargestellt, es wird auf die gedruckte Form des
BGBl. verwiesen.

Gesetzesnummer

20000478

Dokumentnummer

NOR40005489