Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikalienverordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 81/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Namen gefährlicher Stoffe in der Kennzeichnung gefährlicher
Zubereitungen
§ 16. (1) In der Kennzeichnung einer gefährlichen Zubereitung sind die Namen der enthaltenen gefährlichen Stoffe nach folgenden Kriterien in Verbindung mit Anhang B Teil 1 anzugeben:Paragraph 16, (1) In der Kennzeichnung einer gefährlichen Zubereitung sind die Namen der enthaltenen gefährlichen Stoffe nach folgenden Kriterien in Verbindung mit Anhang B Teil 1 anzugeben:
Bei den als "sehr giftig", "giftig" und "gesundheitsschädlich" eingestuften Zubereitungen sind die Namen derjenigen enthaltenen "sehr giftigen", "giftigen" und "gesundheitsschädlichen" Stoffe zu berücksichtigen, deren Konzentration in der Zubereitung den entsprechenden Einstufungsgrenzwert gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 für "gesundheitsschädlich" (Grenzwert Xn) erreicht oder überschreitet.Bei den als "sehr giftig", "giftig" und "gesundheitsschädlich" eingestuften Zubereitungen sind die Namen derjenigen enthaltenen "sehr giftigen", "giftigen" und "gesundheitsschädlichen" Stoffe zu berücksichtigen, deren Konzentration in der Zubereitung den entsprechenden Einstufungsgrenzwert gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, für "gesundheitsschädlich" (Grenzwert römisch zehn n) erreicht oder überschreitet.
Wenn eine Zubereitung als "ätzend" eingestuft ist, sind die Namen derjenigen enthaltenen "ätzenden" Stoffe zu berücksichtigen, deren Konzentration in der Zubereitung den entsprechenden Einstufungsgrenzwert gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 für "reizend" (Grenzwert Xi) erreicht oder überschreitet.Wenn eine Zubereitung als "ätzend" eingestuft ist, sind die Namen derjenigen enthaltenen "ätzenden" Stoffe zu berücksichtigen, deren Konzentration in der Zubereitung den entsprechenden Einstufungsgrenzwert gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, für "reizend" (Grenzwert römisch zehn i) erreicht oder überschreitet.
Jedenfalls sind diejenigen Namen von in einer gefährlichen Zubereitung enthaltenen gefährlichen Stoffe anzugeben, auf deren Grundlage die Einstufung der Zubereitung nach den folgenden Eigenschaften erfolgte:
In den Kategorien 1, 2 und 3 als "krebserzeugend", "erbgutverändernd", "fortpflanzungsgefährdend",
auf Grund von nichtletalen Wirkungen nach einmaliger Exposition als "sehr giftig", "giftig" oder "gesundheitsschädlich",
auf Grund von schwerwiegenden Wirkungen nach wiederholter oder längerer Exposition als "giftig" oder "gesundheitsschädlich", oder
Die in einer gefährlichen Zubereitung enthaltenen "explosionsgefährlichen", "brandfördernden", "hochentzündlichen", "leicht entzündlichen", "entzündlichen", "reizenden" und "umweltgefährlichen" Stoffe müssen in der Kennzeichnung einer Zubereitung nicht angeführt werden, sofern diese Stoffe nicht gemäß Z 1 bis 3 auf Grund des Vorliegens einer der dort genannten gefährlichen Eigenschaften anzugeben sind.Die in einer gefährlichen Zubereitung enthaltenen "explosionsgefährlichen", "brandfördernden", "hochentzündlichen", "leicht entzündlichen", "entzündlichen", "reizenden" und "umweltgefährlichen" Stoffe müssen in der Kennzeichnung einer Zubereitung nicht angeführt werden, sofern diese Stoffe nicht gemäß Ziffer eins bis 3 auf Grund des Vorliegens einer der dort genannten gefährlichen Eigenschaften anzugeben sind.
(2)Absatz 2,Die chemische Bezeichnung der gemäß Abs. 1 anzugebenden Stoffe ist unbeschadet der Abs. 3 und 4 gemäß § 14 Abs. 2 zu bestimmen. Die Auswahl der anzugebenden gefährlichen Stoffe, die in einer gefährlichen Zubereitung enthalten sind, ist gemäß Abs. 1, unabhängig davon, ob die betreffende Zubereitung gemäß der konventionellen Methode oder auf Grund von Prüfungen eingestuft wird, durchzuführen.Die chemische Bezeichnung der gemäß Absatz eins, anzugebenden Stoffe ist unbeschadet der Absatz 3 und 4 gemäß Paragraph 14, Absatz 2, zu bestimmen. Die Auswahl der anzugebenden gefährlichen Stoffe, die in einer gefährlichen Zubereitung enthalten sind, ist gemäß Absatz eins,, unabhängig davon, ob die betreffende Zubereitung gemäß der konventionellen Methode oder auf Grund von Prüfungen eingestuft wird, durchzuführen.
(3)Absatz 3,(Anm.: Tritt mit dem 30. Juli 2002 in Kraft, vgl. § 30 Abs. 7.)Anmerkung, Tritt mit dem 30. Juli 2002 in Kraft, vergleiche Paragraph 30, Absatz 7,)
(4)Absatz 4,(Anm.: Tritt mit dem 30. Juli 2002 in Kraft, vgl. § 30 Abs. 7.)Anmerkung, Tritt mit dem 30. Juli 2002 in Kraft, vergleiche Paragraph 30, Absatz 7,)
Anmerkung
Anhänge werden nicht dargestellt, es wird auf die gedruckte Form des
BGBl. verwiesen.
Dokumentnummer
NOR40005490