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§ 22 ChemV 1999

Fassungen
11.03.2000 bis 14.05.2002 — BGBl. II Nr. 81/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2214.11.200813.07.2018 § → § BGBl. II Nr. 393/2008 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/2018
§ 2215.05.200213.11.2008 § → § BGBl. II Nr. 186/2002
§ 2211.03.200014.05.2002 BGBl. II Nr. 81/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikalienverordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

11.03.2000BGBl. II Nr. 81/2000

Außerkrafttretensdatum

14.05.2002danach: BGBl. II Nr. 186/2002

Abkürzung

ChemV 1999

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Beachte

Absatz 3, tritt insofern sich dieser auf Zubereitungen bezieht, die

als "umweltgefährlich" einzustufen sind, mit dem 30. Juli 2002 in

Kraft vergleiche Paragraph 30, Absatz 7,).

Text

Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften

Paragraph 22, (1) Unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien, ABl. EG Nr. L 251 vom 29. August 1992, sind von den Anforderungen einer Kennzeichnung gemäß den Paragraphen 14 und 15 jene Mengen gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen ausgenommen, die zur Ausfuhr bestimmt sind und nach den Vorschriften des Importlandes gekennzeichnet sind, wenn diese Vorschriften zumindest die Anbringung einer Kennzeichnung vorsehen, die den in den Paragraphen 14, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 oder 15 Absatz eins, Ziffer eins bis 5 angeführten Kennzeichnungselementen gleichwertig ist. Gelten im Importland keine derartigen Kennzeichnungsvorschriften, so sind die zur Ausfuhr bestimmten Mengen gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen mit den obgenannten Angaben zu kennzeichnen, wobei zumindest jedoch die Gefahrenbezeichnung, der Namen des gefährlichen Stoffes oder der Handelsnamen der gefährlichen Zubereitung in der jeweiligen Landessprache oder in englischer Sprache angegeben werden muß; sofern sich Informationen über die besonderen Gefahren (R-Sätze) aus dem gemäß Paragraph 25, beizulegendem Sicherheitsdatenblatt ergeben, kann die Angabe des R-Satzes in der Kennzeichnung des gefährlichen Stoffes oder der gefährlichen Zubereitung entfallen. Die Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen dürfen auch durch ein entsprechendes Gefahrensymbol (Gefahrenzettel) gemäß den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter ersetzt werden. Diese Stoffe und Zubereitungen sind bei der Lagerung, Aufbewahrung oder beim Vorrätighalten mit einem deutlich sichtbaren und zuordenbaren Hinweis zu versehen, daß sie nicht zur Abgabe im Inland bestimmt sind.

  1. Absatz 2,Die Standardaufschriften, die auf die besonderen Gefahren beim Umgang und der Verwendung hinweisen (R-Sätze) und die Sicherheitsratschläge (S-Sätze) müssen bei "brandfördernden", "leicht entzündlichen", "umweltgefährlichen" mit dem Gefahrensymbol "N" und "reizenden" Stoffen und Zubereitungen, sofern diesen nicht der R-Satz R 41 zugeordnet ist, in der Kennzeichnung nicht angeführt werden, wenn die Verpackung nicht mehr als 125 ml enthält. Das gleiche gilt für "gesundheitsschädliche" Stoffe in der gleichen Menge, die nicht im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind. Bei "entzündlichen" und "umweltgefährlichen" Zubereitungen, die nicht mit dem Gefahrensymbol "N" zu kennzeichnen sind, sind die R-Sätze anzugeben, nicht jedoch die S-Sätze.

  1. Absatz 3,Abweichend von der Ausführung der Kennzeichnung dürfen bei Druckgasflaschen für gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen mit einer Wasserkapazität von bis zu 150 Litern Format und Abmessung der Kennzeichnung auch den Anforderungen der ÖNORM EN 1089-2, ausgegeben am 1. Jänner 1997, entsprechen. In diesem Fall kann in der Kennzeichnung der Gattungsname oder die Industrie-/Handelsbezeichnung der Zubereitung angegeben werden, vorausgesetzt, daß die gefährlichen Bestandteile der Zubereitung auf der Gasflasche deutlich sichtbar sowie eindeutig und unverwischbar angegeben sind.

  1. Absatz 4,Werden Metalle in kompakter Form, die gemäß Paragraph 4, als gefährlich eingestuft sind, sowie Legierungen oder Zubereitungen, die Polymere oder Elastomere enthalten, und gemäß Paragraph 5, als gefährlich eingestuft sind, in Verkehr gesetzt, so ist eine Kennzeichnung gemäß den Paragraphen 14 und 15 nicht erforderlich, wenn sie in der Form, in der sie in Verkehr gesetzt werden, keine Gefahren für die Gesundheit für den Menschen durch Einatmen, Verschlucken oder Hautkontakt darstellen. Der gemäß Paragraph 27, ChemG 1996 Verantwortliche hat jedoch den Abnehmern alle Informationen, die in einer Kennzeichnung gemäß den Paragraphen 14 und 15 enthalten sein müssen, in einem Sicherheitsdatenblatt gemäß Paragraph 25, zu übermitteln.

  1. Absatz 5,Werden Propan, Butan oder Flüssiggas sowie odoriertes Propan, Butan oder Flüssiggas in verschlossenen nachfüllbaren Zylindern oder nicht nachfüllbaren Kartuschen entsprechend der ÖNORM EN 417, ausgegeben am 1. August 1993, als Brenngase, die nur zur Verbrennung freigesetzt werden, in Verkehr gesetzt, so müssen diese nur mit dem ihrer Entzündlichkeit entsprechenden Gefahrensymbol und den dazugehörenden R- und S-Sätzen gekennzeichnet werden. Den Abnehmern sind jedoch im Sicherheitsdatenblatt gemäß Paragraph 25, alle Informationen, die in der Kennzeichnung anzubringen wären, zu übermitteln. Den nicht berufsmäßigen Abnehmern sind ausreichende Informationen zu übermitteln, damit sie die vorgesehenen Maßnahmen für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit ergreifen können.

  1. Absatz 6,Auf Verpackungen, die als "gesundheitsschädlich", "leicht entzündlich", "entzündlich", "reizend" oder "brandfördernd" eingestufte Stoffe oder Zubereitungen in so geringen Mengen, jedenfalls nicht mehr als 25 ml, enthalten, daß keine Gefährdung bei der Handhabung und Verwendung für die Gesundheit von Personen oder Dritter zu erwarten ist, sind nach Maßgabe des Absatz 8, in der Kennzeichnung nur die Angaben gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins und 3 und die Gefahrenbezeichnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, erforderlich.

  1. Absatz 7,Auf Verpackungen, die als "umweltgefährlich" eingestufte Stoffe oder Zubereitungen in so geringen Mengen, jedenfalls nicht mehr als 25 ml, enthalten, daß keine Gefährdung bei der Handhabung und Verwendung für die Umwelt zu erwarten sind, sind in der Kennzeichnung nach Maßgabe des Absatz 8, nur die Angaben gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins und 3 und die Gefahrenbezeichnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, erforderlich.

  1. Absatz 8,Wer beabsichtigt, die Ausnahmen gemäß Absatz 6 und 7 in Anspruch zu nehmen, hat unter Angabe des Verwendungszweckes und der korrekten chemikalienrechtlichen Einstufung des gefährlichen Stoffes oder der gefährlichen Zubereitung unter Anschluß diesbezüglicher Unterlagen dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie schlüssig nachzuweisen, weshalb im Einzelfall von den in Verkehr zu setzen beabsichtigten geringen Mengen keine Gefährdung für die Gesundheit von Menschen und Umwelt zu erwarten sind.

Schlagworte

Industriebezeichnung, Handelsbezeichnung

Gesetzesnummer

20000478

Dokumentnummer

NOR40005497