(4)Absatz 4,Werden Metalle in kompakter Form, die gemäß § 4 als gefährlich eingestuft sind, sowie Legierungen oder Zubereitungen, die Polymere oder Elastomere enthalten, und gemäß § 5 als gefährlich eingestuft sind, in Verkehr gesetzt, so ist eine Kennzeichnung gemäß den §§ 14 und 15 nicht erforderlich, wenn sie in der Form, in der sie in Verkehr gesetzt werden, keine Gefahren für die Gesundheit für den Menschen durch Einatmen, Verschlucken oder Hautkontakt darstellen. Der gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortliche hat jedoch den Abnehmern alle Informationen, die in einer Kennzeichnung gemäß den §§ 14 und 15 enthalten sein müssen, in einem Sicherheitsdatenblatt gemäß § 25 zu übermitteln.Werden Metalle in kompakter Form, die gemäß Paragraph 4, als gefährlich eingestuft sind, sowie Legierungen oder Zubereitungen, die Polymere oder Elastomere enthalten, und gemäß Paragraph 5, als gefährlich eingestuft sind, in Verkehr gesetzt, so ist eine Kennzeichnung gemäß den Paragraphen 14 und 15 nicht erforderlich, wenn sie in der Form, in der sie in Verkehr gesetzt werden, keine Gefahren für die Gesundheit für den Menschen durch Einatmen, Verschlucken oder Hautkontakt darstellen. Der gemäß Paragraph 27, ChemG 1996 Verantwortliche hat jedoch den Abnehmern alle Informationen, die in einer Kennzeichnung gemäß den Paragraphen 14 und 15 enthalten sein müssen, in einem Sicherheitsdatenblatt gemäß Paragraph 25, zu übermitteln.