Rechtstracker.at

§ 23 ChemV 1999

Fassungen
11.03.2000 bis 16.03.2007 — BGBl. II Nr. 81/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2317.03.200713.07.2018 § → § BGBl. II Nr. 62/2007 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/2018
§ 2311.03.200016.03.2007 BGBl. II Nr. 81/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikalienverordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

11.03.2000BGBl. II Nr. 81/2000

Außerkrafttretensdatum

16.03.2007danach: BGBl. II Nr. 62/2007

Abkürzung

ChemV 1999

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Besondere Bestimmungen für die Kennzeichnung bestimmter

Zubereitungen

Besondere Bestimmungen für Zubereitungen, die als "gefährlich"

gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ChemG 1996 eingestuft sind

Paragraph 23, (1) Für Zubereitungen, die für jedermann im Einzelhandel erhältlich sind, gilt folgendes:

  1. Ziffer eins
    Die Kennzeichnung solcher Zubereitungen hat, neben den sonst erforderlichen Sicherheitsratschlägen, die S-Sätze S 1, S 2,
    S 45 oder S 46 nach Maßgabe der Kriterien des Anhangs B Teil 1 zu enthalten.
  2. Ziffer 2
    Bei Zubereitungen, die als "sehr giftig", "giftig" oder "ätzend" eingestuft sind, ist eine Gebrauchsanweisung auf der Verpackung selbst anzubringen. Falls dies technisch nicht möglich ist, ist eine genaue und allgemein verständliche Gebrauchsanweisung beizufügen. Sie hat gegebenenfalls auch Informationen über die Beseitigung der Verpackung zu umfassen.

  1. Absatz 2,Für Zubereitungen, die durch Versprühen oder Verspritzen aufgetragen werden, gilt folgendes: Die Kennzeichnung der Verpackung von Zubereitungen, die durch Versprühen oder Verspritzen aufgetragen werden, muß die Sicherheitsratschläge S 23 und S 38 oder S 23 und S 51 enthalten.

  1. Absatz 3,Für Zubereitungen, die Stoffe enthalten, denen der Satz R 33 "Gefahr kumulativer Wirkungen" zugeordnet wurde, gilt folgendes:

Enthalten Zubereitungen Stoffe, denen der Satz R 33 zugeordnet wurde, so ist in der Kennzeichnung der Zubereitung der Satz R 33 entsprechend Anhang B Teil 1 anzugeben, wenn der Stoff in der Zubereitung in einer Konzentration von größer gleich 1 Masseprozent enthalten ist, sofern im Anhang römisch eins der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) keine anderen Werte festgelegt sind.

  1. Absatz 4,Für Zubereitungen mit einem Stoff, dem der Satz R 64 ("Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen") zugeordnet wurde, gilt folgendes: Enthält eine Zubereitung mindestens einen Stoff, dem der Satz R 64 zugeordnet wurde, so ist in der Kennzeichnung der Zubereitung der Satz R 64 entsprechend Anhang B anzugeben, wenn dieser Stoff in einer Konzentration größer gleich 1 Masseprozent enthalten ist, sofern im Anhang römisch eins der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) keine anderen Werte festgelegt sind.

Anmerkung

Anhänge werden nicht dargestellt, es wird auf die gedruckte Form des
BGBl. verwiesen.

Gesetzesnummer

20000478

Dokumentnummer

NOR40005498