Rechtstracker.at

§ 23 ChemV 1999

Fassungen
17.03.2007 bis 13.07.2018 — BGBl. II Nr. 62/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2317.03.200713.07.2018 § → § BGBl. II Nr. 62/2007 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/2018
§ 2311.03.200016.03.2007 BGBl. II Nr. 81/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikalienverordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

17.03.2007BGBl. II Nr. 62/2007

Außerkrafttretensdatum

13.07.2018aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/2018

Abkürzung

ChemV 1999

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Besondere Bestimmungen für die Kennzeichnung bestimmter Zubereitungen

Besondere Bestimmungen für Zubereitungen, die als „gefährlich“ gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ChemG 1996 eingestuft sind

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Für Zubereitungen, die für jedermann im Einzelhandel erhältlich sind, gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Kennzeichnung solcher Zubereitungen hat, neben den sonst erforderlichen Sicherheitsratschlägen, die S-Sätze S 1, S 2,
      S 45 oder S 46 nach Maßgabe der Kriterien des Anhangs B Teil 1 zu enthalten.
    2. Ziffer 2
      Bei Zubereitungen, die als „sehr giftig“, „giftig“ oder „ätzend“ eingestuft sind, ist eine Gebrauchsanweisung auf der Verpackung selbst anzubringen. Falls dies technisch nicht möglich ist, ist eine genaue und allgemein verständliche Gebrauchsanweisung beizufügen. Sie hat gegebenenfalls auch Informationen über die Beseitigung der Leerverpackung zu umfassen.
  2. Absatz 2,Für Zubereitungen, die durch Versprühen oder Verspritzen aufgetragen werden, gilt folgendes: Die Kennzeichnung der Verpackung von Zubereitungen, die durch Versprühen oder Verspritzen aufgetragen werden, muss den Sicherheitsratschlag S 23 und entsprechend den Kriterien des Anhangs B Teil 1 einen der Sicherheitsratschläge S 38 oder S 51 enthalten.
  3. Absatz 3,Für Zubereitungen, die Stoffe enthalten, denen der R-Satz R 33 („Gefahr kumulativer Wirkungen“) zugeordnet wurde, gilt folgendes: Enthalten Zubereitungen mindestens einen Stoff, dem der R-Satz R 33 zugeordnet wurde, so ist in der Kennzeichnung der Zubereitung der Wortlaut des R-Satzes R 33 entsprechend Anhang A anzugeben, wenn der Stoff in der Zubereitung in einer Konzentration von mindestens 1 Masseprozent enthalten ist, sofern im Anhang römisch eins der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) keine anderen Werte festgelegt sind.
  4. Absatz 4,Für Zubereitungen mit einem Stoff, dem der R-Satz R 64 („Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen“) zugeordnet wurde, gilt folgendes: Enthält eine Zubereitung mindestens einen Stoff, dem der R-Satz R 64 zugeordnet wurde, so ist in der Kennzeichnung der Zubereitung der Wortlaut des R-Satzes R 64 entsprechend Anhang A anzugeben, wenn dieser Stoff in einer Konzentration von mindestens 1 Masseprozent enthalten ist, sofern im Anhang römisch eins der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) keine anderen Werte festgelegt sind.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 62/2007

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018

Gesetzesnummer

20000478

Dokumentnummer

NOR40086778