Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikalienverordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 81/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Besondere Bestimmungen für die Kennzeichnung bestimmter Zubereitungen
Besondere Bestimmungen für Zubereitungen, die als „gefährlich“ gemäß § 3 Abs. 1 ChemG 1996 eingestuft sindBesondere Bestimmungen für Zubereitungen, die als „gefährlich“ gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ChemG 1996 eingestuft sind
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Für Zubereitungen, die für jedermann im Einzelhandel erhältlich sind, gilt folgendes:
Die Kennzeichnung solcher Zubereitungen hat, neben den sonst erforderlichen Sicherheitsratschlägen, die S-Sätze S 1, S 2,
S 45 oder S 46 nach Maßgabe der Kriterien des Anhangs B Teil 1 zu enthalten.
Bei Zubereitungen, die als „sehr giftig“, „giftig“ oder „ätzend“ eingestuft sind, ist eine Gebrauchsanweisung auf der Verpackung selbst anzubringen. Falls dies technisch nicht möglich ist, ist eine genaue und allgemein verständliche Gebrauchsanweisung beizufügen. Sie hat gegebenenfalls auch Informationen über die Beseitigung der Leerverpackung zu umfassen.
(2)Absatz 2,Für Zubereitungen, die durch Versprühen oder Verspritzen aufgetragen werden, gilt folgendes: Die Kennzeichnung der Verpackung von Zubereitungen, die durch Versprühen oder Verspritzen aufgetragen werden, muss den Sicherheitsratschlag S 23 und entsprechend den Kriterien des Anhangs B Teil 1 einen der Sicherheitsratschläge S 38 oder S 51 enthalten.
(3)Absatz 3,Für Zubereitungen, die Stoffe enthalten, denen der R-Satz R 33 („Gefahr kumulativer Wirkungen“) zugeordnet wurde, gilt folgendes: Enthalten Zubereitungen mindestens einen Stoff, dem der R-Satz R 33 zugeordnet wurde, so ist in der Kennzeichnung der Zubereitung der Wortlaut des R-Satzes R 33 entsprechend Anhang A anzugeben, wenn der Stoff in der Zubereitung in einer Konzentration von mindestens 1 Masseprozent enthalten ist, sofern im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) keine anderen Werte festgelegt sind.Für Zubereitungen, die Stoffe enthalten, denen der R-Satz R 33 („Gefahr kumulativer Wirkungen“) zugeordnet wurde, gilt folgendes: Enthalten Zubereitungen mindestens einen Stoff, dem der R-Satz R 33 zugeordnet wurde, so ist in der Kennzeichnung der Zubereitung der Wortlaut des R-Satzes R 33 entsprechend Anhang A anzugeben, wenn der Stoff in der Zubereitung in einer Konzentration von mindestens 1 Masseprozent enthalten ist, sofern im Anhang römisch eins der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) keine anderen Werte festgelegt sind.
(4)Absatz 4,Für Zubereitungen mit einem Stoff, dem der R-Satz R 64 („Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen“) zugeordnet wurde, gilt folgendes: Enthält eine Zubereitung mindestens einen Stoff, dem der R-Satz R 64 zugeordnet wurde, so ist in der Kennzeichnung der Zubereitung der Wortlaut des R-Satzes R 64 entsprechend Anhang A anzugeben, wenn dieser Stoff in einer Konzentration von mindestens 1 Masseprozent enthalten ist, sofern im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) keine anderen Werte festgelegt sind.Für Zubereitungen mit einem Stoff, dem der R-Satz R 64 („Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen“) zugeordnet wurde, gilt folgendes: Enthält eine Zubereitung mindestens einen Stoff, dem der R-Satz R 64 zugeordnet wurde, so ist in der Kennzeichnung der Zubereitung der Wortlaut des R-Satzes R 64 entsprechend Anhang A anzugeben, wenn dieser Stoff in einer Konzentration von mindestens 1 Masseprozent enthalten ist, sofern im Anhang römisch eins der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) keine anderen Werte festgelegt sind.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 62/2007
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018
Dokumentnummer
NOR40086778