Kurztitel
Chemikalienverordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 81/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000,
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Besondere Bestimmungen für bestimmte Zubereitungen unabhängig von
der Einstufung
§ 24. Nachstehende Zubereitungen müssen unabhängig von ihrer Einstufung gemäß § 3 Abs. 1 ChemG 1996 folgende Hinweise enthalten: Paragraph 24, Nachstehende Zubereitungen müssen unabhängig von ihrer Einstufung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ChemG 1996 folgende Hinweise enthalten:
Bleihaltige Anstrichmittel und Lacke: Die Verpackung bleihaltiger Anstrichmittel und Lacke, deren Gesamtbleigehalt 0,15% (ausgedrückt in Gewicht des Metalls) des Gesamtgewichts der Zubereitung überschreitet, muß folgende Aufschrift enthalten: „Enthält Blei. Nicht für den Anstrich von Gegenständen verwenden, die von Kindern gekaut oder gelutscht werden können". Bei Verpackungen mit einem Inhalt von weniger als 125 ml muß die Aufschrift wie folgt lauten: „Achtung! Enthält Blei".
Klebstoffe auf der Grundlage von Cyanacrylat: Die Verpackung, die Klebstoff auf der Grundlage von Cyanacrylat enthält, muß die Aufschrift enthalten: „Cyanacrylat: Gefahr! Klebt innerhalb von Sekunden Haut und Augenlider zusammen. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen". Entsprechende Sicherheitsratschläge müssen der Verpackung beigegeben werden.
Isocyanathaltige Zubereitungen: Die Verpackung von Zubereitungen, die Isocyanate enthalten (Monomere, Oligomere, Vorpolymere usw., die als solche oder als Gemische vorkommen), muß die Aufschrift enthalten: „Enthält Isocyanate. Hinweise des Herstellers beachten". Sofern der Namen eines Isocyanates nach Maßgabe des § 16 in der Kennzeichnung einer Zubereitung angegeben ist, kann der erste Satz der Kennzeichnung "Enthält Isocyanate" entfallen.Isocyanathaltige Zubereitungen: Die Verpackung von Zubereitungen, die Isocyanate enthalten (Monomere, Oligomere, Vorpolymere usw., die als solche oder als Gemische vorkommen), muß die Aufschrift enthalten: „Enthält Isocyanate. Hinweise des Herstellers beachten". Sofern der Namen eines Isocyanates nach Maßgabe des Paragraph 16, in der Kennzeichnung einer Zubereitung angegeben ist, kann der erste Satz der Kennzeichnung "Enthält Isocyanate" entfallen.
Epoxidhaltige Zubereitungen: Die Verpackung von Zubereitungen, die epoxidhaltige Verbindungen mit einem mittleren Molekulargewicht <=700 enthalten, muß die Aufschrift enthalten:
„Enthält epoxidhaltige Verbindungen. Hinweise des Herstellers beachten".
Zubereitungen, die im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind und Aktivchlor enthalten: Die Verpackung von Zubereitungen, die mehr als 1 Masseprozent Aktivchlor (errechnet aus dem Gehalt an unterchloriger Säure und deren Salzen) enthalten, muß folgende spezielle Vermerke tragen:
"Vorsicht! Nicht zusammen mit anderen Produkten verwenden, da gefährliche Gase (Chlor) freigesetzt werden können".
Zum Löten und Schweißen verwendete cadmiumhaltige Zubereitungen (Legierungen): Auf den Verpackungen dieser Zubereitungen müssen folgende Angaben deutlich lesbar und unzerstörbar angebracht sein: "Achtung! Enthält Cadmium. Bei der Verwendung entstehen gefährliche Dämpfe. Anweisungen des Herstellers beachten. Sicherheitsanweisungen einhalten".
(Anm.: Tritt mit dem 30. Juli 2002 in Kraft, vgl. § 30 Abs. 7.)Anmerkung, Tritt mit dem 30. Juli 2002 in Kraft, vergleiche Paragraph 30, Absatz 7,)
(Anm.: Tritt mit dem 30. Juli 2002 in Kraft, vgl. § 30 Abs. 7.)Anmerkung, Tritt mit dem 30. Juli 2002 in Kraft, vergleiche Paragraph 30, Absatz 7,)
(Anm.: Tritt mit dem 30. Juli 2002 in Kraft, vgl. § 30 Abs. 7.)Anmerkung, Tritt mit dem 30. Juli 2002 in Kraft, vergleiche Paragraph 30, Absatz 7,)
Sofern die in den Z 1 bis 9 angeführten Zubereitungen als gefährlich gemäß § 3 Abs. 1 ChemG 1996 einzustufen sind, sind die festgelegten Hinweise in die Kennzeichnung gemäß § 15 aufzunehmen; jene Zubereitungen, die nicht als gefährlich gemäß § 3 Abs. 1 ChemG 1996 einzustufen sind, sind mit den Hinweisen gemäß Z 1 bis 9 im Sinne des § 13 Abs. 1 und zusätzlich mit den Angaben gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 und 3 zu versehen.Sofern die in den Ziffer eins bis 9 angeführten Zubereitungen als gefährlich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ChemG 1996 einzustufen sind, sind die festgelegten Hinweise in die Kennzeichnung gemäß Paragraph 15, aufzunehmen; jene Zubereitungen, die nicht als gefährlich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ChemG 1996 einzustufen sind, sind mit den Hinweisen gemäß Ziffer eins bis 9 im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins und zusätzlich mit den Angaben gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins und 3 zu versehen.