Kurztitel
Chemikalienverordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 81/2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 62/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 2007,
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Besondere Bestimmungen für bestimmte Zubereitungen unabhängig von
der Einstufung
§ 24. Nachstehende Zubereitungen müssen unabhängig von ihrer Einstufung gemäß § 3 Abs. 1 ChemG 1996 folgende Hinweise enthalten: Paragraph 24, Nachstehende Zubereitungen müssen unabhängig von ihrer Einstufung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ChemG 1996 folgende Hinweise enthalten:
Bleihaltige Anstrichmittel und Lacke: Die Kennzeichnung bleihaltiger Anstrichmittel und Lacke, deren „Gesamtbleigehalt“ - bestimmt nach DIN ISO 6503 („Lacke und Anstrichstoffe; Bestimmung des Gesamtbleigehaltes; flammenatomabsorptionsspektrometrisches Verfahren – ausgegeben im August 1985“) - (ausgedrückt in Gewicht des Metalls) 0,15% des Gesamtgewichts der Zubereitung überschreitet, muss folgende Aufschrift enthalten: „Enthält Blei. Nicht für den Anstrich von Gegenständen verwenden, die von Kindern gekaut oder gelutscht werden können“. Bei Verpackungen mit einem Inhalt von weniger als 0,125 l muss die Aufschrift wie folgt lauten: „Achtung! Enthält Blei“.
Klebstoffe auf der Grundlage von Cyanacrylat: Die Verpackung, die Klebstoff auf der Grundlage von Cyanacrylat enthält, muß die Aufschrift enthalten: „Cyanacrylat: Gefahr! Klebt innerhalb von Sekunden Haut und Augenlider zusammen. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen". Entsprechende Sicherheitsratschläge müssen der Verpackung beigegeben werden.
Isocyanathaltige Zubereitungen: Die Verpackung von Zubereitungen, die Isocyanate enthalten (Monomere, Oligomere, Vorpolymere usw., die als solche oder als Gemische vorkommen), muß die Aufschrift enthalten: „Enthält Isocyanate. Hinweise des Herstellers beachten". Sofern der Namen eines Isocyanates nach Maßgabe des § 16 in der Kennzeichnung einer Zubereitung angegeben ist, kann der erste Satz der Kennzeichnung "Enthält Isocyanate" entfallen.Isocyanathaltige Zubereitungen: Die Verpackung von Zubereitungen, die Isocyanate enthalten (Monomere, Oligomere, Vorpolymere usw., die als solche oder als Gemische vorkommen), muß die Aufschrift enthalten: „Enthält Isocyanate. Hinweise des Herstellers beachten". Sofern der Namen eines Isocyanates nach Maßgabe des Paragraph 16, in der Kennzeichnung einer Zubereitung angegeben ist, kann der erste Satz der Kennzeichnung "Enthält Isocyanate" entfallen.
Epoxidhaltige Zubereitungen: Die Verpackung von Zubereitungen, die epoxidhaltige Verbindungen mit einem mittleren Molekulargewicht <=700 enthalten, muß die Aufschrift enthalten:
„Enthält epoxidhaltige Verbindungen. Hinweise des Herstellers beachten".
Zubereitungen, die im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind und Aktivchlor enthalten: Die Verpackung von Zubereitungen, die mehr als 1 Masseprozent Aktivchlor (errechnet aus dem Gehalt an unterchloriger Säure und deren Salzen) enthalten, muß folgende spezielle Vermerke tragen:
"Vorsicht! Nicht zusammen mit anderen Produkten verwenden, da gefährliche Gase (Chlor) freigesetzt werden können".
Zum Löten und Schweißen verwendete cadmiumhaltige Zubereitungen (Legierungen): Auf den Verpackungen dieser Zubereitungen müssen folgende Angaben deutlich lesbar und unzerstörbar angebracht sein: "Achtung! Enthält Cadmium. Bei der Verwendung entstehen gefährliche Dämpfe. Anweisungen des Herstellers beachten. Sicherheitsanweisungen einhalten".
Zubereitungen, die nicht als sensibilisierend eingestuft sind, aber mindestens einen als "sensibilisierend" eingestuften Stoff enthalten: Die Verpackung von Zubereitungen, die mindestens einen als "sensibilisierend" eingestuften Stoff in einer Konzentration enthalten, die mindestens 0,1 Masseprozent beträgt oder mindestens ebenso hoch ist wie die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) in einem besonderen Vermerk für den Stoff genannte Konzentration, muß folgende Aufschrift tragen: "Enthält ["Name des sensibilisierenden Stoffes"]. Kann allergische Reaktionen hervorrufen".Zubereitungen, die nicht als sensibilisierend eingestuft sind, aber mindestens einen als "sensibilisierend" eingestuften Stoff enthalten: Die Verpackung von Zubereitungen, die mindestens einen als "sensibilisierend" eingestuften Stoff in einer Konzentration enthalten, die mindestens 0,1 Masseprozent beträgt oder mindestens ebenso hoch ist wie die in Anhang römisch eins der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) in einem besonderen Vermerk für den Stoff genannte Konzentration, muß folgende Aufschrift tragen: "Enthält ["Name des sensibilisierenden Stoffes"]. Kann allergische Reaktionen hervorrufen".
Flüssige Zubereitungen, die Halogenkohlenwasserstoffe enthalten: Die Verpackung von Zubereitungen, die keinen Flammpunkt oder einen Flammpunkt von mehr als 55 C aufweisen und einen Halogenkohlenwasserstoff und mehr als 5 Masseprozent entzündliche oder leichtentzündliche Stoffe enthalten, muß gegebenenfalls folgende Aufschrift tragen: "Kann bei der Verwendung leichtentzündlich werden" oder "Kann bei der Verwendung entzündlich werden".
Zubereitungen gemäß § 25 Abs. 5, die nicht für die private Abnahme bestimmt sind, müssen mit dem Hinweis auf der Verpackung versehen sein: „Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage für berufsmäßige Verwender erhältlich“.Zubereitungen gemäß Paragraph 25, Absatz 5,, die nicht für die private Abnahme bestimmt sind, müssen mit dem Hinweis auf der Verpackung versehen sein: „Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage für berufsmäßige Verwender erhältlich“.
Zubereitungen, die einen Stoff enthalten, dem der R-Satz R 67 zugeordnet ist: "Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen":
Enthält eine Zubereitung mindestens einen Stoff, dem der R-Satz R 67 zugeordnet ist, so muss in der Kennzeichnung der Zubereitung der Wortlaut dieses R-Satzes angeführt werden, wenn die Gesamtkonzentration der in der Zubereitung enthaltenen derartigen Stoffe 15 Masseprozent oder mehr beträgt.
Dies gilt jedoch nicht, wenn der Zubereitung bereits auf Grund der Einstufung der R-Satz R 20, R 23, R 26, R 68/20,
R 39/23 oder R 39/26 zugeordnet ist oder die Verpackung der Zubereitung nicht mehr als 125 ml enthält.
Zement und Zementzubereitungen: Die Verpackung von Zement und Zementzubereitungen, die mehr als 0,0002 Masseprozent des gesamten Trockengewichts des Zements an löslichem Chrom (VI) enthalten, muss folgende Aufschrift tragen:Zement und Zementzubereitungen: Die Verpackung von Zement und Zementzubereitungen, die mehr als 0,0002 Masseprozent des gesamten Trockengewichts des Zements an löslichem Chrom (römisch sechs) enthalten, muss folgende Aufschrift tragen:
"Enthält Chrom (VI). Kann allergische Reaktionen hervorrufen"."Enthält Chrom (römisch sechs). Kann allergische Reaktionen hervorrufen".
Dies gilt jedoch nicht, wenn die Zubereitung bereits als sensibilisierend eingestuft und mit dem R-Satz R 43 gekennzeichnet ist.
Zubereitungen in Aerosolform:
Unbeschadet der entsprechenden chemikalienrechtlichen Kennzeichnungsbestimmungen unterliegen Zubereitungen in Form von Aerosolen auch den entsprechenden Kennzeichnungsbestimmungen gemäß den Ziffern 2.2 und 2.3 der Anlage der Aerosolpackungsverordnung, BGBl. Nr. 560/1994.Unbeschadet der entsprechenden chemikalienrechtlichen Kennzeichnungsbestimmungen unterliegen Zubereitungen in Form von Aerosolen auch den entsprechenden Kennzeichnungsbestimmungen gemäß den Ziffern 2.2 und 2.3 der Anlage der Aerosolpackungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1994,. Enthält eine Zubereitung einen Stoff, der nach § 14 Abs. 4 den Hinweis „Achtung - noch nicht vollständig geprüfter Stoff“ trägt, in einer Konzentration von mindestens 1%, so ist diese Zubereitung mit dem Hinweis „Achtung – diese Zubereitung enthält einen noch nicht vollständig geprüften Stoff“ zu kennzeichnen.Enthält eine Zubereitung einen Stoff, der nach Paragraph 14, Absatz 4, den Hinweis „Achtung - noch nicht vollständig geprüfter Stoff“ trägt, in einer Konzentration von mindestens 1%, so ist diese Zubereitung mit dem Hinweis „Achtung – diese Zubereitung enthält einen noch nicht vollständig geprüften Stoff“ zu kennzeichnen.
Sofern die in den Z 1 bis 13 angeführten Zubereitungen als gefährlich gemäß § 3 Abs. 1 ChemG 1996 einzustufen sind, sind die festgelegten Hinweise in die Kennzeichnung gemäß § 15 aufzunehmen; jene Zubereitungen, die nicht als gefährlich gemäß § 3 Abs. 1 ChemG 1996 einzustufen sind, sind mit den Hinweisen gemäß Z 1 bis 13 im Sinne des § 13 Abs. 1 und zusätzlich mit den Angaben gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 und 3 zu versehen.Sofern die in den Ziffer eins bis 13 angeführten Zubereitungen als gefährlich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ChemG 1996 einzustufen sind, sind die festgelegten Hinweise in die Kennzeichnung gemäß Paragraph 15, aufzunehmen; jene Zubereitungen, die nicht als gefährlich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ChemG 1996 einzustufen sind, sind mit den Hinweisen gemäß Ziffer eins bis 13 im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins und zusätzlich mit den Angaben gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins und 3 zu versehen.