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§ 1

Fassungen
01.03.2000 bis 25.01.2006 — BGBl. II Nr. 93/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 126.01.200630.09.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 316/2010
§ 101.03.200025.01.2006 BGBl. II Nr. 93/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Futtermittelverordnung 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.03.2000BGBl. II Nr. 93/2000

Außerkrafttretensdatum

25.01.2006

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins, Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. Ziffer eins
    "Alleinfuttermittel": Mischungen von Futtermitteln, die auf Grund ihrer Zusammensetzung allein zur täglichen Ration ausreichen;
  2. Ziffer 2
    "Ergänzungsfuttermittel": Mischungen von Futtermitteln, die einen hohen Gehalt an bestimmten Stoffen enthalten und die auf Grund ihrer Zusammensetzung nur mit anderen Futtermitteln zur täglichen Ration ausreichen;
  3. Ziffer 3
    "tägliche Ration": Gesamtmenge der Futtermittel, die ein Tier bestimmter Art, Altersklasse und Leistung täglich im Durchschnitt benötigt, um seinen gesamten Nährstoffbedarf zu decken, bezogen auf einen Feuchtigkeitsgehalt von 12%;
  4. Ziffer 4
    "Mineralfuttermittel": Ergänzungsfuttermittel, die sich hauptsächlich aus Mineralien zusammensetzen und mindestens 40% Rohasche enthalten;
  5. Ziffer 5
    "Melassefuttermittel": Ergänzungsfuttermittel, die unter Verwendung von Melasse hergestellt werden und mindestens 14% Gesamtzucker, als Saccharose berechnet, enthalten;
  6. Ziffer 6
    "Milchaustauschfuttermittel": Mischfuttermittel, die trocken oder nach Auflösung in einer bestimmten Flüssigkeitsmenge, in Ergänzung oder als Ersatz der postkolostralen Muttermilch oder zur Kälbermast, zur Ernährung von Jungtieren bestimmt sind;
  7. Ziffer 7
    "Mindesthaltbarkeitsdatum eines Mischfuttermittels": das Datum, bis zu dem das Futtermittel seine spezifischen Eigenschaften unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen behält;
  8. Ziffer 8
    "Mikroorganismen": kolonienbildende Mikroorganismen;
  9. Ziffer 9
    "zwischengeschaltete Personen": Personen, die in einer Zwischenstufe zwischen Erzeugung und Verwendung Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe besitzen;
  10. Ziffer 10
    "Schädlingsbekämpfungsmittel": Stoffe, die im jeweiligen Anhang römisch zwei der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG igF angeführt sind, ausgenommen unerwünschte Stoffe.

Gesetzesnummer

20000483

Dokumentnummer

NOR40005637