Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
26.01.2006 bis 30.09.2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 126.01.200630.09.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 316/2010
§ 101.03.200025.01.2006 BGBl. II Nr. 93/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Futtermittelverordnung 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

26.01.2006

Außerkrafttretensdatum

30.09.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 316/2010

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. Ziffer eins
    “Alleinfuttermittel”: Mischungen von Futtermitteln, die auf Grund ihrer Zusammensetzung allein zur täglichen Ration ausreichen;
  2. Ziffer 2
    “Ergänzungsfuttermittel”: Mischungen von Futtermitteln, die einen hohen Gehalt an bestimmten Stoffen enthalten und die auf Grund ihrer Zusammensetzung nur mit anderen Futtermitteln zur täglichen Ration ausreichen;
  3. Ziffer 3
    “tägliche Ration”: Gesamtmenge der Futtermittel, die ein Tier bestimmter Art, Altersklasse und Leistung täglich im Durchschnitt benötigt, um seinen gesamten Nährstoffbedarf zu decken, bezogen auf einen Feuchtigkeitsgehalt von 12%;
  4. Ziffer 4
    “Mineralfuttermittel”: Ergänzungsfuttermittel, die sich hauptsächlich aus Mineralien zusammensetzen und mindestens 40% Rohasche enthalten;
  5. Ziffer 5
    “Melassefuttermittel”: Ergänzungsfuttermittel, die unter Verwendung von Melasse hergestellt werden und mindestens 14% Gesamtzucker, als Saccharose berechnet, enthalten;
  6. Ziffer 6
    “Milchaustauschfuttermittel”: Mischfuttermittel, die trocken oder nach Auflösung in einer bestimmten Flüssigkeitsmenge, in Ergänzung oder als Ersatz der postkolostralen Muttermilch oder zur Kälbermast, zur Ernährung von Jungtieren bestimmt sind;
  7. Ziffer 7
    “Mindesthaltbarkeitsdatum eines Mischfuttermittels”: das Datum, bis zu dem das Futtermittel seine spezifischen Eigenschaften unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen behält;
  8. Ziffer 8
    “Mikroorganismen”: kolonienbildende Mikroorganismen;
  9. Ziffer 9
    “zwischengeschaltete Personen”: Personen, die in einer Zwischenstufe zwischen Erzeugung und Verwendung Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe besitzen;
  10. Ziffer 10
    “Schädlingsbekämpfungsmittel”: Stoffe, die im jeweiligen Anhang römisch zwei der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG igF angeführt sind, ausgenommen unerwünschte Stoffe.
  11. Ziffer 11
    „Futtermittelunternehmer“: natürliche oder juristische Personen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002,, die Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe herstellen, verarbeiten, lagern, transportieren oder in Verkehr bringen.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2010

Gesetzesnummer

20000483

Dokumentnummer

NOR40074581