Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Futtermittelverordnung 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 93/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Futtermittel für besondere Ernährungszwecke
§ 9. (1) Futtermittel für besondere Ernährungszwecke dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn der besondere Ernährungszweck in der Richtlinie 94/39/EG, geändert durch die Richtlinie 95/9/EG, angeführt ist.Paragraph 9, (1) Futtermittel für besondere Ernährungszwecke dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn der besondere Ernährungszweck in der Richtlinie 94/39/EG, geändert durch die Richtlinie 95/9/EG, angeführt ist.
(2)Absatz 2,Zusätzlich zu den für Mischfuttermittel geltenden Kennzeichnungsbestimmungen sind folgende Angaben anzubringen:
das Wort "Diät-" in Verbindung mit der Bezeichnung des Futtermittels,
der besondere Ernährungszweck, die wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmale, die empfohlene Fütterungsdauer sowie sonstige vorgeschriebene Angaben gemäß Teil A und B des Anhangs der Richtlinie 94/39/EG des Rates mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (ABl. Nr. L 125 vom 23. 5. 96 S 35) sowie der Anhang der Richtlinie 95/9/EG (ABl. Nr. L 91 vom 22. 4. 95 S 35),
der Hinweis "Es wird empfohlen, vor der Verwendung den Rat eines Fachmannes einzuholen", sofern Z 2 nichts anderes bestimmt.der Hinweis "Es wird empfohlen, vor der Verwendung den Rat eines Fachmannes einzuholen", sofern Ziffer 2, nichts anderes bestimmt.
(3)Absatz 3,§ 8 Abs. 2 gilt auch für Futtermittel für besondere Ernährungszwecke, die für andere Tiere als Heimtiere bestimmt sind.Paragraph 8, Absatz 2, gilt auch für Futtermittel für besondere Ernährungszwecke, die für andere Tiere als Heimtiere bestimmt sind.
(4)Absatz 4,Bei Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke kann das Vorhandensein eines oder mehrerer analytischer Bestandteile, die für ein Futtermittel kennzeichnend sind, oder der geringe Gehalt an solchen Bestandteilen hervorgehoben werden. In diesem Fall ist der Mindest- oder Höchstgehalt in Gewichtshundertteilen des Futtermittels in der Aufzählung der angegebenen analytischen Bestandteile deutlich anzuzeigen.
(5)Absatz 5,Ist die Angabe des Energiegehaltes nach Abs. 1 vorgeschrieben, ist der Energiegehalt nach den in § 31 angeführten Methoden zu berechnen.Ist die Angabe des Energiegehaltes nach Absatz eins, vorgeschrieben, ist der Energiegehalt nach den in Paragraph 31, angeführten Methoden zu berechnen.
Dokumentnummer
NOR40005645