Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
10.05.2003 bis 30.09.2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 910.05.200330.09.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 316/2010
§ 901.03.200009.05.2003 BGBl. II Nr. 93/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Futtermittelverordnung 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

10.05.2003

Außerkrafttretensdatum

30.09.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 316/2010

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Futtermittel für besondere Ernährungszwecke

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Futtermittel für besondere Ernährungszwecke dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn der besondere Ernährungszweck in der Richtlinie 94/39/EG, geändert durch die Richtlinie 95/9/EG, angeführt ist.
  2. Absatz 2,Zusätzlich zu den für Mischfuttermittel geltenden Kennzeichnungsbestimmungen sind folgende Angaben anzubringen:
    1. Ziffer eins
      das Wort “Diät-” in Verbindung mit der Bezeichnung des Futtermittels,
    2. Ziffer 2
      der besondere Ernährungszweck, die wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmale, die empfohlene Fütterungsdauer sowie sonstige vorgeschriebene Angaben gemäß Teil A und B des Anhangs der Richtlinie 94/39/EG des Rates mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (ABl. Nr. L 125 vom 23. 5. 1996, S 35), zuletzt geändert durch Richtlinie 2002/1/EG (ABl. Nr. L 5 vom 9. 1. 2002, S 8),
    3. Ziffer 3
      der Hinweis “Es wird empfohlen, vor der Verwendung den Rat eines Fachmannes einzuholen”, sofern Ziffer 2, nichts anderes bestimmt.
  3. Absatz 3,Paragraph 8, Absatz 2, gilt auch für Futtermittel für besondere Ernährungszwecke, die für andere Tiere als Heimtiere bestimmt sind.
  4. Absatz 4,Bei Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke kann das Vorhandensein eines oder mehrerer analytischer Bestandteile, die für ein Futtermittel kennzeichnend sind, oder der geringe Gehalt an solchen Bestandteilen hervorgehoben werden. In diesem Fall ist der Mindest- oder Höchstgehalt in Gewichtshundertteilen des Futtermittels in der Aufzählung der angegebenen analytischen Bestandteile deutlich anzuzeigen.
  5. Absatz 5,Ist die Angabe des Energiegehaltes nach Absatz eins, vorgeschrieben, ist der Energiegehalt nach den in Paragraph 31, angeführten Methoden zu berechnen.

Anmerkung

Vgl. § 33 Abs. 4.

Schlagworte

Mindestgehalt

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2010

Gesetzesnummer

20000483

Dokumentnummer

NOR40040827