Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
01.03.2000 bis 19.01.2001 — BGBl. II Nr. 93/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1710.05.200330.09.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 316/2010
§ 1720.01.200109.05.2003 § → § BGBl. II Nr. 51/2001
§ 1701.03.200019.01.2001 BGBl. II Nr. 93/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Futtermittelverordnung 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.03.2000BGBl. II Nr. 93/2000

Außerkrafttretensdatum

19.01.2001danach: BGBl. II Nr. 51/2001

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Ergänzungsfuttermittel

Paragraph 17, (1) Der Gehalt an Zusatzstoffen darf in Alleinfuttermitteln die in den Anhängen der Richtlinie 70/524/EWG festgelegten Höchstgehalte nicht überschreiten und die Mindestgehalte nicht unterschreiten.

  1. Absatz 2,Ergänzungsfuttermittel, die einen für Alleinfuttermittel festgelegten Höchstgehalt an Zusatzstoffen überschreiten, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn in der Fütterungsanleitung je nach Tierart und Tieralter die Höchstmenge an Ergänzungsfuttermitteln pro Tag und Tier angegeben wird. Ergänzungsfuttermittel dürfen in der vorgesehenen Verdünnung keine höheren Gehalte an Zusatzstoffen enthalten, als sie für Alleinfuttermittel festgelegt sind. Dies gilt nicht für Futtermittel, die an zugelassene oder registrierte Hersteller von Mischfuttermitteln oder zwischengeschaltete Personen abgegeben werden.
  2. Absatz 3,Abweichend von Absatz 2, gelten für Ergänzungsfuttermittel, deren Anteil an antimikrobiellen Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der Kokzidiose und Histomoniasis, D-Vitaminen und Antioxidantien die für Alleinfuttermittel festgelegten Höchstgehalte überschreiten, folgende Höchstmengen:
    1. Ziffer eins
      bei Ergänzungsfuttermitteln, die antimikrobielle Leistungsförderer oder D-Vitamine enthalten: das Fünffache des für Alleinfuttermittel festgelegten Höchstgehalts;
    2. Ziffer 2
      bei Ergänzungsfuttermitteln für nachfolgende Tierarten, die antimikrobielle Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und Histomoniasis, D-Vitamine und Antioxidantien enthalten:
      1. Litera a
        bei Eiweißkonzentraten für Schweine: der Gehalt an Vitamin D bis zu 20 000 IE je Kilogramm und an Leistungsförderern bis 200 Milligramm je Kilogramm;
      2. Litera b
        bei Mineralfuttermitteln für Nutztiere, ausgenommen Mastrinder: der Gehalt an Vitamin D bis zu 200 000 IE je Kilogramm und an Leistungsförderern bis 1 000 Milligramm je Kilogramm;
      3. Litera c
        bei Mineralfuttermitteln für Mastrinder: der Gehalt an Vitamin D bis zu 200 000 IE je Kilogramm und an Leistungsförderern bis 2 000 Milligramm je Kilogramm;
      4. Litera d
        bei Ergänzungsfuttermitteln für alle Tierarten zur kurzfristigen zusätzlichen Vitaminversorgung: der Gehalt an Vitamin D bis zu 200 000 IE je Kilogramm.

Gesetzesnummer

20000483

Dokumentnummer

NOR40005653