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§ 17

Fassungen
20.01.2001 bis 09.05.2003 — BGBl. II Nr. 51/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1710.05.200330.09.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 316/2010
§ 1720.01.200109.05.2003 § → § BGBl. II Nr. 51/2001
§ 1701.03.200019.01.2001 BGBl. II Nr. 93/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Futtermittelverordnung 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

20.01.2001BGBl. II Nr. 51/2001

Außerkrafttretensdatum

09.05.2003

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Ergänzungsfuttermittel

Paragraph 17, (1) Der Gehalt an Zusatzstoffen darf in Alleinfuttermitteln die in den Anhängen der Richtlinie 70/524/EWG festgelegten Höchstgehalte nicht überschreiten und die Mindestgehalte nicht unterschreiten.

  1. Absatz 2,Ergänzungsfuttermittel, die einen für Alleinfuttermittel festgelegten Höchstgehalt an Zusatzstoffen überschreiten, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn in der Fütterungsanleitung je nach Tierart und Tieralter die Höchstmenge an Ergänzungsfuttermitteln pro Tag und Tier angegeben wird. Ergänzungsfuttermittel dürfen in der vorgesehenen Verdünnung keine höheren Gehalte an Zusatzstoffen enthalten, als sie für Alleinfuttermittel festgelegt sind. Dies gilt nicht für Futtermittel, die an zugelassene oder registrierte Hersteller von Mischfuttermitteln oder zwischengeschaltete Personen abgegeben werden.
  2. Absatz 3,Abweichend von Absatz 2, gelten für Ergänzungsfuttermittel, deren Anteil an antimikrobiellen Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der Kokzidiose und Histomoniasis, D-Vitaminen und Antioxidantien die für Alleinfuttermittel festgelegten Höchstgehalte überschreiten, folgende Höchstmengen:
    1. Ziffer eins
      bei Ergänzungsfuttermitteln, die antimikrobielle Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und Histomoniasis, Antioxidantien und D-Vitamine enthalten:
      das Fünffache des für Alleinfuttermittel festgelegten Höchstgehalts;
    2. Ziffer 2
      bei Ergänzungsfuttermitteln für nachfolgende Tierarten, die antimikrobielle Leistungsförderer, enthalten:
      1. Litera a
        bei Eiweißkonzentraten für Schweine: der Gehalt an Vitamin D bis zu 20 000 IE je Kilogramm und an Leistungsförderern bis 200 Milligramm je Kilogramm;
      2. Litera b
        bei Mineralfuttermitteln für Nutztiere, ausgenommen Mastrinder: der Gehalt an Vitamin D bis zu 200 000 IE je Kilogramm und an Leistungsförderern bis 1 000 Milligramm je Kilogramm;
      3. Litera c
        bei Mineralfuttermitteln für Mastrinder: der Gehalt an Vitamin D bis zu 200 000 IE je Kilogramm und an Leistungsförderern bis 2 000 Milligramm je Kilogramm;
      4. Litera d
        bei Ergänzungsfuttermitteln für alle Tierarten zur kurzfristigen zusätzlichen Vitaminversorgung: der Gehalt an Vitamin D bis zu 200 000 IE je Kilogramm.

Anmerkung

Z 6 der Novelle BGBl. II Nr. 51/2001 lautet:
"In § 17 Abs. 3 Z 2 entfällt die Wortfolge "Zusatzstoffe zur
Verhütung der Kokzidiose und Histomoniasis, Antioxidantien"";
richtig wäre:
"In § 17 Abs. 3 Z 2 entfällt die Wortfolge "Zusatzstoffe zur
Verhütung der Kokzidiose und Histomoniasis, D-Vitamine und
Antioxidantien"".

Gesetzesnummer

20000483

Dokumentnummer

NOR40016221