Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
01.03.2000 bis 31.07.2003 — BGBl. II Nr. 93/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2001.08.200330.09.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 316/2010
§ 2001.03.200031.07.2003 BGBl. II Nr. 93/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Futtermittelverordnung 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.03.2000BGBl. II Nr. 93/2000

Außerkrafttretensdatum

31.07.2003

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

4. Abschnitt

Unerwünschte und verbotene Stoffe

Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen

Paragraph 20, (1) Futtermittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die im Anhang römisch eins der Richtlinie 1999/29/EG des Rates über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung und die für Schädlingsbekämpfungsmittel festgelegten Höchstgehalte nicht überschritten werden.

  1. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, dürfen Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, deren Gehalte an unerwünschten Stoffen die in Anhang römisch eins der Richtlinie 1999/29/EG festgelegten Höchstgehalte überschreiten, in Verkehr gebracht werden, wenn
    1. Ziffer eins
      diese an einen zugelassenen Betrieb abgegeben werden, der zur Verarbeitung von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen mit erhöhten Gehalten an unerwünschten Stoffen berechtigt ist (Paragraph 22, Absatz 3,) und
    2. Ziffer 2
      auf dem Etikett oder Warenbegleitpapier der Gehalt des unerwünschten Stoffes angegeben ist sowie der Hinweis: "Nicht unmittelbar verfüttern, nur zur Verarbeitung durch zugelassene Hersteller von Mischfuttermitteln" und
    3. Ziffer 3
      die Höchstgehalte des Anhangs römisch zwei Teil A der Richtlinie 1999/29/EG nicht überschritten werden.
  2. Absatz 3,Futtermittel, die unerwünschte Stoffe enthalten, dürfen nicht verfüttert werden, wenn sie eine Gefahr für die tierische oder menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellen.

Gesetzesnummer

20000483

Dokumentnummer

NOR40005656