Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Futtermittelverordnung 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 93/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
4. Abschnitt
Unerwünschte und verbotene Stoffe
Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen
§ 20. (1) Futtermittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die im Anhang I der Richtlinie 1999/29/EG des Rates über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung und die für Schädlingsbekämpfungsmittel festgelegten Höchstgehalte nicht überschritten werden.Paragraph 20, (1) Futtermittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die im Anhang römisch eins der Richtlinie 1999/29/EG des Rates über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung und die für Schädlingsbekämpfungsmittel festgelegten Höchstgehalte nicht überschritten werden.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 dürfen Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, deren Gehalte an unerwünschten Stoffen die in Anhang I der Richtlinie 1999/29/EG festgelegten Höchstgehalte überschreiten, in Verkehr gebracht werden, wennAbweichend von Absatz eins, dürfen Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, deren Gehalte an unerwünschten Stoffen die in Anhang römisch eins der Richtlinie 1999/29/EG festgelegten Höchstgehalte überschreiten, in Verkehr gebracht werden, wenn
diese an einen zugelassenen Betrieb abgegeben werden, der zur Verarbeitung von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen mit erhöhten Gehalten an unerwünschten Stoffen berechtigt ist (§ 22 Abs. 3) unddiese an einen zugelassenen Betrieb abgegeben werden, der zur Verarbeitung von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen mit erhöhten Gehalten an unerwünschten Stoffen berechtigt ist (Paragraph 22, Absatz 3,) und
auf dem Etikett oder Warenbegleitpapier der Gehalt des unerwünschten Stoffes angegeben ist sowie der Hinweis: "Nicht unmittelbar verfüttern, nur zur Verarbeitung durch zugelassene Hersteller von Mischfuttermitteln" und
die Höchstgehalte des Anhangs II Teil A der Richtlinie 1999/29/EG nicht überschritten werden.die Höchstgehalte des Anhangs römisch zwei Teil A der Richtlinie 1999/29/EG nicht überschritten werden.
(3)Absatz 3,Futtermittel, die unerwünschte Stoffe enthalten, dürfen nicht verfüttert werden, wenn sie eine Gefahr für die tierische oder menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellen.
Dokumentnummer
NOR40005656