Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Futtermittelverordnung 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 93/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 316/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
4. Abschnitt
Unerwünschte und verbotene Stoffe
Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die im Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. Nr. L 140 vom 30. 5. 2002, S 10) und die für Schädlingsbekämpfungsmittel festgelegten Höchstgehalte nicht überschritten werden.Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die im Anhang römisch eins der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. Nr. L 140 vom 30. 5. 2002, S 10) und die für Schädlingsbekämpfungsmittel festgelegten Höchstgehalte nicht überschritten werden.
(2)Absatz 2,Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe, die dem Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG nicht entsprechen, dürfen nicht durch Vermischung mit anderen Erzeugnissen verdünnt werden. Die Behörde kann die erforderlichen Maßnahmen zur Entgiftung anordnen.Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe, die dem Anhang römisch eins der Richtlinie 2002/32/EG nicht entsprechen, dürfen nicht durch Vermischung mit anderen Erzeugnissen verdünnt werden. Die Behörde kann die erforderlichen Maßnahmen zur Entgiftung anordnen.
(3)Absatz 3,Futtermittel, die unerwünschte Stoffe enthalten, dürfen nicht verfüttert werden, wenn sie eine Gefahr für die tierische oder menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellen.
Anmerkung
Vgl. § 33 Abs. 4.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2010
Dokumentnummer
NOR40040833