Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
01.08.2003 bis 30.09.2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2001.08.200330.09.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 316/2010
§ 2001.03.200031.07.2003 BGBl. II Nr. 93/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Futtermittelverordnung 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.08.2003

Außerkrafttretensdatum

30.09.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 316/2010

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

4. Abschnitt
Unerwünschte und verbotene Stoffe

Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die im Anhang römisch eins der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. Nr. L 140 vom 30. 5. 2002, S 10) und die für Schädlingsbekämpfungsmittel festgelegten Höchstgehalte nicht überschritten werden.
  2. Absatz 2,Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe, die dem Anhang römisch eins der Richtlinie 2002/32/EG nicht entsprechen, dürfen nicht durch Vermischung mit anderen Erzeugnissen verdünnt werden. Die Behörde kann die erforderlichen Maßnahmen zur Entgiftung anordnen.
  3. Absatz 3,Futtermittel, die unerwünschte Stoffe enthalten, dürfen nicht verfüttert werden, wenn sie eine Gefahr für die tierische oder menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellen.

Anmerkung

Vgl. § 33 Abs. 4.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2010

Gesetzesnummer

20000483

Dokumentnummer

NOR40040833