Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Futtermittelverordnung 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 93/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Registrierung
§ 23. (1) Betriebe, dieParagraph 23, (1) Betriebe, die
Zusatzstoffe mit festgelegten Höchstgehalten oder
Vormischungen, die Zusatzstoffe gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 enthalten, ausgenommen die Vitamine A und D sowie die Spurenelemente Kupfer und Selen,Vormischungen, die Zusatzstoffe gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, enthalten, ausgenommen die Vitamine A und D sowie die Spurenelemente Kupfer und Selen,
herstellen oder in Verkehr bringen oder
Mischfuttermittel, die Zusatzstoffe gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 enthalten, herstellen,Mischfuttermittel, die Zusatzstoffe gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, enthalten, herstellen,
bedürfen einer Registrierung.
Ein Betrieb bedarf keiner Registrierung, wenn dieser nach § 22Ein Betrieb bedarf keiner Registrierung, wenn dieser nach Paragraph 22
zugelassen ist.
(2)Absatz 2,Betriebe, die einer Registrierung bedürfen, haben die Mindestanforderungen gemäß dem Anhang Kapitel II der Richtlinie 95/69/EG einzuhalten.Betriebe, die einer Registrierung bedürfen, haben die Mindestanforderungen gemäß dem Anhang Kapitel römisch zwei der Richtlinie 95/69/EG einzuhalten.
(3)Absatz 3,Die Registrierung erfolgt durch die Eintragung des Betriebes in das amtliche Verzeichnis der registrierten Futtermittelbetriebe und wird durch die zuständige Behörde vorgenommen. § 22 Abs. 5 gilt sinngemäß.Die Registrierung erfolgt durch die Eintragung des Betriebes in das amtliche Verzeichnis der registrierten Futtermittelbetriebe und wird durch die zuständige Behörde vorgenommen. Paragraph 22, Absatz 5, gilt sinngemäß.
Dokumentnummer
NOR40005659