Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
26.01.2006 bis 30.09.2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2326.01.200630.09.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 316/2010
§ 2301.03.200025.01.2006 BGBl. II Nr. 93/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Futtermittelverordnung 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

26.01.2006

Außerkrafttretensdatum

30.09.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 316/2010

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Registrierung

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Futtermittelunternehmer, die andere als in Paragraph 22, oder Paragraph 23 a, genannte Tätigkeiten ausüben, bedürfen einer Registrierung durch die Behörde, insbesondere:
    1. Ziffer eins
      gewerbliche oder industrielle Betriebe, die Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe in Verkehr bringen oder in Hinblick auf ein Inverkehrbringen herstellen;
    2. Ziffer 2
      gewerbliche oder industrielle Betriebe, die Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe lagern oder transportieren;
    3. Ziffer 3
      mobile Mischanlagen und sonstige Anlagen zur Be- und Verarbeitung von Futtermitteln, Vormischungen oder Zusatzstoffen sowie
    4. Ziffer 4
      landwirtschaftliche Betriebe, die Vitamine, Spurenelemente, Carotinoide, Xanthophylle, Mikroorganismen, Enzyme und Antioxidantien mit festgelegtem Höchstgehalt (einschließlich Vormischungen mit den genannten Zusatzstoffen) bei der Futtermittelherstellung verwenden.
  2. Absatz 2,Zum Zwecke der Registrierung haben die Futtermittelunternehmer die erforderlichen Informationen gemäß Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 183 aus 2005, der Behörde zu übermitteln. Die Behörde kann, sofern es die einheitliche Durchführung erfordert, Formblätter für die Anträge auf Registrierung festlegen.
  3. Absatz 3,Die Registrierung erfolgt durch Eintragung des Betriebes in ein amtliches Verzeichnis, welches die Behörde zu veröffentlichen hat.
  4. Absatz 4,Registrierungspflichtige Futtermittelunternehmer, die bereits vor dem 1. Jänner 2006 tätig waren, und nach dem Futtermittelgesetz 1999 registriert oder zugelassen sind, gelten als registrierte Betriebe im Sinne dieser Verordnung. Auf Verlangen der Behörde haben diese Betriebe ergänzende Informationen zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 5,Betriebe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852 aus 2004, über Lebensmittelhygiene, ABl. Nr. L 226 vom 25.6.2004, S.3, registriert sind, gelten als registrierte Betriebe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 183 aus 2005,. Abgabestellen von Futtermitteln für Heimtiere, soweit diese fertig verpackt sind, bedürfen keiner Registrierung. Abgabestellen eines zugelassenen oder registrierten Betriebes, die Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermitteln in Verkehr bringen ohne im internationalen Handel tätig zu sein, sind der Behörde zu melden und bedürfen keiner Zulassung oder Registrierung.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2010

Gesetzesnummer

20000483

Dokumentnummer

NOR40074583