Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Futtermittelverordnung 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 93/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
6. Abschnitt
Einfuhr
Eintrittsstellen
§ 24. (1) Die Einfuhr von Vormischungen und Futtermitteln mit tierischen Bestandteilen ist nur über Grenzübertrittsstellen oder Grenzkontrollstellen gemäß § 23 der veterinärbehördlichen Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 1998 - EBVO 1998, BGBl. II Nr. 26/1999, zulässig.Paragraph 24, (1) Die Einfuhr von Vormischungen und Futtermitteln mit tierischen Bestandteilen ist nur über Grenzübertrittsstellen oder Grenzkontrollstellen gemäß Paragraph 23, der veterinärbehördlichen Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 1998 - EBVO 1998, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 1999,, zulässig.
(2)Absatz 2,Die Einfuhr von sonstigen Vormischungen und Futtermitteln sowie von Zusatzstoffen ist nur über die in Anlage B der Eintrittstellen-Verordnung, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 36/2000, festgelegten Eintrittsstellen zulässig.Die Einfuhr von sonstigen Vormischungen und Futtermitteln sowie von Zusatzstoffen ist nur über die in Anlage B der Eintrittstellen-Verordnung, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2000,, festgelegten Eintrittsstellen zulässig.
Dokumentnummer
NOR40005660