Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Futtermittelverordnung 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 93/2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 243/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 243 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
6. Abschnitt
Einfuhr
Eintrittsstellen
§ 24. (1) Die Einfuhr von Vormischungen und Futtermitteln mit tierischen Bestandteilen ist nur über Grenzübertrittsstellen oder Grenzkontrollstellen gemäß § 23 der veterinärbehördlichen Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 1998 - EBVO 1998, BGBl. II Nr. 26/1999, zulässig.Paragraph 24, (1) Die Einfuhr von Vormischungen und Futtermitteln mit tierischen Bestandteilen ist nur über Grenzübertrittsstellen oder Grenzkontrollstellen gemäß Paragraph 23, der veterinärbehördlichen Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 1998 - EBVO 1998, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 1999,, zulässig.
(2)Absatz 2,Die Einfuhr von sonstigen Vormischungen und Futtermitteln sowie von Zusatzstoffen ist nur über die in Anlage B der Eintrittstellen-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 328, festgelegten Eintrittstellen sowie über das Zollamt Krems zulässig.Die Einfuhr von sonstigen Vormischungen und Futtermitteln sowie von Zusatzstoffen ist nur über die in Anlage B der Eintrittstellen-Verordnung 2002, Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 328, festgelegten Eintrittstellen sowie über das Zollamt Krems zulässig.
Anmerkung
Vgl. § 33 Abs. 4.
Dokumentnummer
NOR40040834