Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Futtermittelverordnung 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 93/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Grenzkontrolle
§ 25. (1) Vormischungen und Futtermittel mit tierischen Bestandteilen unterliegen bei der Einfuhr und Durchfuhr der Kontrolle durch die Organe der Veterinärbehörden im Sinne der EBVO 1998. Besteht der Verdacht, daß Futtermittel entgegen den Bestimmungen des Futtermittelgesetzes 1999, eingeführt werden, sind die Behörden (§ 16 Abs. 1 Futtermittelgesetz 1999) zu verständigen, welche erforderlichenfalls eine Probenahme und Warenuntersuchung durchführen können.Paragraph 25, (1) Vormischungen und Futtermittel mit tierischen Bestandteilen unterliegen bei der Einfuhr und Durchfuhr der Kontrolle durch die Organe der Veterinärbehörden im Sinne der EBVO 1998. Besteht der Verdacht, daß Futtermittel entgegen den Bestimmungen des Futtermittelgesetzes 1999, eingeführt werden, sind die Behörden (Paragraph 16, Absatz eins, Futtermittelgesetz 1999) zu verständigen, welche erforderlichenfalls eine Probenahme und Warenuntersuchung durchführen können.
(2)Absatz 2,Sonstige Vormischungen und Futtermittel sowie Zusatzstoffe unterliegen bei der Einfuhr und Durchfuhr der Dokumentenprüfung und im Stichprobenverfahren einer Nämlichkeitskontrolle durch die Organe der Zollbehörde. Führen die Prüfung und Beschau zu einem Verdacht, daß Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen den Bestimmungen des Futtermittelgesetzes 1999 eingeführt werden, so haben die Organe der Zollbehörde die Behörden zu verständigen, welche erforderlichenfalls eine Probenahme und Warenuntersuchung durchführen können.
(3)Absatz 3,Die Organe der Zollbehörden und Veterinärbehörden haben bei Vorliegen eines Verdachtes, soweit es nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis erforderlich ist, oder bei Gefahr im Verzug eine Probenahme vorzunehmen. Die Behörden haben die erforderlichen Warenuntersuchungen durchzuführen.
Dokumentnummer
NOR40005661