Rechtstracker.at

§ 25

Fassungen
25.09.2004 bis 30.09.2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2525.09.200430.09.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 316/2010
§ 2501.10.200024.09.2004 BGBl. II Nr. 93/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Futtermittelverordnung 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

25.09.2004

Außerkrafttretensdatum

30.09.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 316/2010

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Grenzkontrolle

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Vormischungen und Futtermittel mit tierischen Bestandteilen unterliegen bei der Einfuhr und Durchfuhr der Kontrolle durch die Organe der Veterinärbehörden im Sinne der EBVO 2001. Besteht der Verdacht, daß Futtermittel entgegen den Bestimmungen des Futtermittelgesetzes 1999, eingeführt werden, sind die Behörden (Paragraph 16, Absatz eins, Futtermittelgesetz 1999) zu verständigen, welche erforderlichenfalls eine Probenahme und Warenuntersuchung durchführen können.
  2. Absatz 2,Sonstige Vormischungen und Futtermittel sowie Zusatzstoffe unterliegen bei der Einfuhr und Durchfuhr der Dokumentenprüfung und im Stichprobenverfahren einer Nämlichkeitskontrolle durch die Organe der Zollbehörde. Führen die Prüfung und Beschau zu einem Verdacht, daß Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen den Bestimmungen des Futtermittelgesetzes 1999 eingeführt werden, so haben die Organe der Zollbehörde die Behörden zu verständigen, welche erforderlichenfalls eine Probenahme und Warenuntersuchung durchführen können.
  3. Absatz 3,Die Organe der Zollbehörden und Veterinärbehörden haben bei Vorliegen eines Verdachtes, soweit es nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis erforderlich ist, oder bei Gefahr im Verzug eine Probenahme vorzunehmen. Die Behörden haben die erforderlichen Warenuntersuchungen durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2010

Gesetzesnummer

20000483

Dokumentnummer

NOR40056431