Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Futtermittelverordnung 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 93/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Sonstige Gebühren
§ 28. (1) Für die Tätigkeit der Kontrollorgane der Bundesämter im Rahmen der Nachschau und Probenahme wird eine Pauschalgebühr von 700 S je beanstandeter Partie (einschließlich Reiseaufwand) festgesetzt.Paragraph 28, (1) Für die Tätigkeit der Kontrollorgane der Bundesämter im Rahmen der Nachschau und Probenahme wird eine Pauschalgebühr von 700 S je beanstandeter Partie (einschließlich Reiseaufwand) festgesetzt.
(2)Absatz 2,Für Tätigkeiten nach dem 5. Abschnitt ist für die Zulassung eines Betriebes eine Pauschale von 2 500 S, für die Registrierung eines Betriebes eine Pauschale von 1 500 S zu entrichten.
(3)Absatz 3,Die Gebühren für sonstige Tätigkeiten des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft und des Bundesamtes für Agrarbiologie richten sich nach dem gemäß § 11 des Bundesgesetzes über die Bundesämter und landwirtschaftlichen Bundesanstalten erlassenen Tarif. Für Tätigkeiten des Bundeskanzleramtes ist bei der Zulassung von Zusatzstoffen oder bestimmten Erzeugnissen eine Pauschale von 25 000 S vom Bundeskanzleramt einzuheben und zu verrechnen.Die Gebühren für sonstige Tätigkeiten des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft und des Bundesamtes für Agrarbiologie richten sich nach dem gemäß Paragraph 11, des Bundesgesetzes über die Bundesämter und landwirtschaftlichen Bundesanstalten erlassenen Tarif. Für Tätigkeiten des Bundeskanzleramtes ist bei der Zulassung von Zusatzstoffen oder bestimmten Erzeugnissen eine Pauschale von 25 000 S vom Bundeskanzleramt einzuheben und zu verrechnen.
Dokumentnummer
NOR40005664