Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Futtermittelverordnung 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 93/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
7. Abschnitt
Gebühren
Grenzkontrollgebühren
§ 27. (1) Für die Durchführung der Kontrollen haben der Einführer, der Absender und der Empfänger als Gesamtschuldner für jede Sendung eine Gebühr von 500 S zu entrichten. Ausgenommen von der Gebührenpflicht sind Sendungen, für die bereits eine Gebührenpflicht nach der EBVO 1998 besteht.Paragraph 27, (1) Für die Durchführung der Kontrollen haben der Einführer, der Absender und der Empfänger als Gesamtschuldner für jede Sendung eine Gebühr von 500 S zu entrichten. Ausgenommen von der Gebührenpflicht sind Sendungen, für die bereits eine Gebührenpflicht nach der EBVO 1998 besteht.
(2)Absatz 2,Die Gebühr ist von den Zollbehörden zugunsten des Bundesministeriums für Finanzen zu vereinnahmen und zu verrechnen. Bei der Festsetzung und Vorschreibung der Grenzkontrollgebühren durch die Zollbehörden ist das Zollrecht sinngemäß anzuwenden. Bei den Futtermitteln tierischen Ursprungs erfolgt die Einhebung und Verrechnung durch die Zollbehörde nach Vorschreibung durch die Organe der Veterinärbehörde anteilsmäßig nach Aufwand zugunsten des Bundeskanzlers.
Dokumentnummer
NOR40005663