Rechtstracker.at

§ 27

Fassungen
01.10.2000 bis 18.01.2002 — BGBl. II Nr. 93/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2725.09.200430.09.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 316/2010
§ 2719.01.200224.09.2004 § → § BGBl. II Nr. 28/2002
§ 2701.10.200018.01.2002 BGBl. II Nr. 93/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Futtermittelverordnung 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.10.2000BGBl. II Nr. 93/2000

Außerkrafttretensdatum

18.01.2002danach: BGBl. II Nr. 28/2002

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

7. Abschnitt

Gebühren

Grenzkontrollgebühren

Paragraph 27, (1) Für die Durchführung der Kontrollen haben der Einführer, der Absender und der Empfänger als Gesamtschuldner für jede Sendung eine Gebühr von 500 S zu entrichten. Ausgenommen von der Gebührenpflicht sind Sendungen, für die bereits eine Gebührenpflicht nach der EBVO 1998 besteht.

  1. Absatz 2,Die Gebühr ist von den Zollbehörden zugunsten des Bundesministeriums für Finanzen zu vereinnahmen und zu verrechnen. Bei der Festsetzung und Vorschreibung der Grenzkontrollgebühren durch die Zollbehörden ist das Zollrecht sinngemäß anzuwenden. Bei den Futtermitteln tierischen Ursprungs erfolgt die Einhebung und Verrechnung durch die Zollbehörde nach Vorschreibung durch die Organe der Veterinärbehörde anteilsmäßig nach Aufwand zugunsten des Bundeskanzlers.

Gesetzesnummer

20000483

Dokumentnummer

NOR40005663