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Art. 7 Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung in der Europäischen Union

Fassungen
Inkrafttreten nicht festgelegt — BGBl. III Nr. 38/2000 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7Inkrafttreten nicht festgelegt BGBl. III Nr. 38/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung in der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 2000,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

BGBl. III Nr. 38/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Beachte

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Text

Artikel 7

Gerichtsbarkeit

  1. Absatz eins,Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit für Straftaten, deren Tatbestände er auf Grund der Verpflichtungen aus den Artikeln 2, 3 und 4 geschaffen hat, in den Fällen zu begründen, in denen
    1. Litera a
      die Straftat ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen worden ist;
    2. Litera b
      es sich bei dem Täter um einen seiner Staatsangehörigen oder einen seiner Beamten handelt;
    3. Litera c
      die Straftat sich gegen eine in Artikel 1 genannte Person oder ein Mitglied der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Organe der Europäischen Gemeinschaften richtet, das zugleich eines seiner Staatsangehörigen ist;
    4. Litera d
      es sich bei dem Täter um einen Gemeinschaftsbeamten eines Organs der Europäischen Gemeinschaften oder einer gemäß den Verträgen zur Gründung der Gemeinschaften geschaffenen Einrichtung, die ihren Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, handelt.
  2. Absatz 2,Jeder Mitgliedstaat kann bei der Notifizierung gemäß Artikel 13 Absatz 2 erklären, daß er eine oder mehrere Bestimmungen über die Gerichtsbarkeit gemäß Absatz 1 Buchstaben b, c und d nicht oder nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Umständen anwendet.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2016

Gesetzesnummer

20000504

Dokumentnummer

NOR40005964