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Art. 9 Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung in der Europäischen Union

Fassungen
Inkrafttreten nicht festgelegt — BGBl. III Nr. 38/2000 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9Inkrafttreten nicht festgelegt BGBl. III Nr. 38/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung in der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 2000,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

BGBl. III Nr. 38/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Beachte

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Text

Artikel 9

Zusammenarbeit

  1. Absatz eins,Betrifft ein Verfahren hinsichtlich einer Straftat, deren Tatbestand auf Grund der Verpflichtungen aus den Artikeln 2, 3 und 4 geschaffen wurde, zwei oder mehr Mitgliedstaaten, so arbeiten diese Staaten bei den Ermittlungen, der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung wirksam zusammen, zum Beispiel durch Rechtshilfe, Auslieferung, Übertragung der Strafverfolgung oder der Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat ergangener Urteile.
  2. Absatz 2,Steht mehreren Mitgliedstaaten die Gerichtsbarkeit und die Möglichkeit zu, eine Straftat, die auf denselben Tatsachen beruht, wirksam zu verfolgen, so arbeiten die betreffenden Mitgliedstaaten zusammen, um darüber zu entscheiden, welcher von ihnen den oder die Straftäter verfolgt, um die Strafverfolgung nach Möglichkeit in einem einzigen Mitgliedstaat zu konzentrieren.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2016

Gesetzesnummer

20000504

Dokumentnummer

NOR40005966