Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung in der Europäischen Union
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 38/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 2000,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Beachte
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
Text
Artikel 11
Innerstaatliche Rechtsvorschriften
Dieses Übereinkommen hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, innerstaatliche Rechtsvorschriften zu erlassen, die über die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen hinausgehen.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2016
Dokumentnummer
NOR40005968