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Art. 16 Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung in der Europäischen Union

Fassungen
Inkrafttreten nicht festgelegt — BGBl. III Nr. 38/2000 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16Inkrafttreten nicht festgelegt BGBl. III Nr. 38/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung in der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 2000,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

BGBl. III Nr. 38/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Beachte

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Text

Artikel 16

Verwahrer

  1. Absatz eins,Verwahrer dieses Übereinkommens ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.
  2. Absatz 2,Der Verwahrer veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften den Stand der Annahmen und Beitritte, die Erklärungen und Vorbehalte sowie alle sonstigen Notifizierungen im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.

    Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Übereinkommen gesetzt.

    Geschehen zu Brüssel am sechsundzwanzigsten Mai neunzehnhundertsiebenundneunzig in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; die Urschrift wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2016

Gesetzesnummer

20000504

Dokumentnummer

NOR40005973