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Art. 2

Fassungen
01.04.1970 bis 31.12.1986 — BGBl. Nr. 130/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 heute01.01.1987 § → § BGBl. Nr. 603/1986
Art. 201.04.197031.12.1986 BGBl. Nr. 130/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Passau-Hbf) (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1970,

Typ

Vertrag - BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.04.1970BGBl. Nr. 130/1970

Außerkrafttretensdatum

31.12.1986danach: BGBl. Nr. 603/1986

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 2

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3, des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt

  1. Litera a
    die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
    • Strichaufzählung
      die Bahnstrecke von der gemeinsamen Grenze bis zum Straßenübergang Grünaustraße;
    • Strichaufzählung
      das Gelände des Bahnhofes Passau-Hbf vom Straßenübergang Grünaustraße bis zum Bahnkilometer 2,833, die darauf befindlichen Gebäude und Gebäudeteile jedoch nur, soweit sie nachstehend als zum örtlichen Bereich gehörend bezeichnet sind;
    • Strichaufzählung
      im Betriebshauptgebäude die Personenabfertigungshalle mit angrenzendem Durchsuchungsraum, die Räume für die Gepäck- und Expreßgutabfertigung, die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege;
    • Strichaufzählung
      die beiden östlich und westlich an das Gebäude Bahnhofstraße Nr. 31a angebauten Lagerhallen;
    • Strichaufzählung
      den auf der Rampe bei Gleis 105 gelegenen Raum;
    • Strichaufzählung
      im Gebäude „Zentrale Grenzabfertigung” in Passau-Auerbach die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege;
    • Strichaufzählung
      auf Bahnsteig 3 den Dienstraum für die Abfertigung von Reisegepäck und Expreßgut;
  2. Litera b
    die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume, und zwar
    • Strichaufzählung
      den im Betriebshauptgebäude an der Ostseite neben der Personalabfertigungshalle gelegenen Abfertigungsraum;
    • Strichaufzählung
      im Gebäude „Zentrale Grenzabfertigung” in Passau-Auerbach die an der Südseite gelegenen Räume Nr. 15 und 16 im Obergeschoß;
    • Strichaufzählung
      im Dienstgebäude Bahnhofstraße Nr. 31 den an der Nordseite des Gebäudes westlich neben dem Haupteingang im Erdgeschoß gelegenen Raum, die acht Räume im westlichen Teil des Gebäudes im Obergeschoß und den Abstellraum an der Nordseite des Gebäudes rechts neben dem Stiegenabgang im Kellergeschoß.

Schlagworte

Eisenbahnverkehr, Straßenverkehr, Gepäckabfertigung

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2018

Gesetzesnummer

20000525

Dokumentnummer

NOR40006667