Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Passau-Hbf) (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 130/1970Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßtDer örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3, des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt
die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
die Bahnstrecke von der gemeinsamen Grenze bis zum Straßenübergang Grünaustraße;
das Gelände des Bahnhofes Passau-Hbf vom Straßenübergang Grünaustraße bis zum Bahnkilometer 2,833, die darauf befindlichen Gebäude und Gebäudeteile jedoch nur, soweit sie nachstehend als zum örtlichen Bereich gehörend bezeichnet sind;
im Betriebshauptgebäude die Personenabfertigungshalle mit angrenzendem Durchsuchungsraum, die Räume für die Gepäck- und Expreßgutabfertigung, die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege;
die beiden östlich und westlich an das Gebäude Bahnhofstraße Nr. 31a angebauten Lagerhallen;
den auf der Rampe bei Gleis 105 gelegenen Raum;
im Gebäude „Zentrale Grenzabfertigung” in Passau-Auerbach die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege;
auf Bahnsteig 3 den Dienstraum für die Abfertigung von Reisegepäck und Expreßgut;
die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume, und zwar
den im Betriebshauptgebäude an der Ostseite neben der Personalabfertigungshalle gelegenen Abfertigungsraum;
im Gebäude „Zentrale Grenzabfertigung” in Passau-Auerbach die an der Südseite gelegenen Räume Nr. 15 und 16 im Obergeschoß;
im Dienstgebäude Bahnhofstraße Nr. 31 den an der Nordseite des Gebäudes westlich neben dem Haupteingang im Erdgeschoß gelegenen Raum, die acht Räume im westlichen Teil des Gebäudes im Obergeschoß und den Abstellraum an der Nordseite des Gebäudes rechts neben dem Stiegenabgang im Kellergeschoß.
Schlagworte
Eisenbahnverkehr, Straßenverkehr, Gepäckabfertigung
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2018
Dokumentnummer
NOR40006667