Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 01.01.1987 — BGBl. Nr. 603/1986
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 heute01.01.1987 § → § BGBl. Nr. 603/1986
Art. 201.04.197031.12.1986 BGBl. Nr. 130/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Passau-Hbf) (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 603 aus 1986,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 603/1986

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 2

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt

  1. Litera a
    die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
    • Strichaufzählung
      die Bahnstrecke von der gemeinsamen Grenze bis zum Straßenübergang Grünaustraße;
    • Strichaufzählung
      das Gelände des Bahnhofs Passau Hbf vom Straßenübergang Grünaustraße bis zum Bahnkilometer 2,833, die darauf befindlichen Gebäude und Gebäudeteile jedoch nur, soweit sie nachstehend als zum örtlichen Bereich gehörend bezeichnet sind;
    • Strichaufzählung
      im Betriebshauptgebäude die Personenabfertigungshalle einschließlich der sanitären Anlage, die Räume für die Gepäck- und Expreßgutabfertigung und alle Verbindungswege;
    • Strichaufzählung
      auf Bahnsteig 3 im östlichen Gebäude den an der Südwestecke gelegenen Raum;
    • Strichaufzählung
      im Gebäude Bahnhof Straße Nr. 31 die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege;
    • Strichaufzählung
      die östlich an das Gebäude Bahnhofstraße Nr. 31 a angebaute Lagerhalle;
    • Strichaufzählung
      im Gebäude „Zentrale Grenzabfertigung“ in Passau-Auerbach die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege;
  2. Litera b
    die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume, und zwar
    • Strichaufzählung
      im Betriebshauptgebäude die beiden neben der Personenabfertigungshalle an der Südostecke gelegenen Räume;
    • Strichaufzählung
      im Gebäude „Zentrale Grenzabfertigung“ in Passau-Auerbach den an der Nordostecke gelegenen Raum im Erdgeschoß;
    • Strichaufzählung
      im Gebäude Bahnhofstraße Nr. 31 im Erdgeschoß den westlich neben dem Haupteingang gelegenen Raum, im Obergeschoß die drei an der Südwestecke und die fünf an der Nordwestecke gelegenen Räume sowie im Kellergeschoß den Abstellraum an der Nordseite des Gebäudes rechts neben der Treppe.

Schlagworte

Eisenbahnverkehr, Straßenverkehr, Gepäckabfertigung

Im RIS seit

10.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2018

Gesetzesnummer

20000525

Dokumentnummer

NOR40206006