Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
21.04.2000 bis 30.04.2002 — BGBl. II Nr. 113/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.07.200722.07.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 263/2008
§ 301.05.200230.06.2007 § → § BGBl. II Nr. 177/2002
§ 321.04.200030.04.2002 BGBl. II Nr. 113/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 113 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

21.04.2000BGBl. II Nr. 113/2000

Außerkrafttretensdatum

30.04.2002danach: BGBl. II Nr. 177/2002

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Paragraph 3, (1) Jeder Wirtschaftsteilnehmer im Sinne von Paragraph 2, Absatz 5,, der für den Verkauf, die Lagerung oder die Beförderung von Fischereierzeugnissen oder Fischen nach Paragraph 2, Absatz 4, verantwortlich ist, hat den Organen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofes

  1. Litera a
    das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume sowie die Kontrolle aller Betriebs- und Transportmittel zu gestatten,
  2. Litera b
    Einsicht in alle bezughabenden Unterlagen, die sie für eine ordnungsgemäße Überprüfung für erforderlich erachten, zu gewähren,
  3. Litera c
    während der Überprüfung zur erforderlichen Unterstützung eine informierte Auskunftsperson verfügbar zu halten,
  4. Litera d
    erforderlichenfalls Aufzeichnungen und Unterlagen gegen Bestätigung zu überlassen und
  5. Litera e
    im Falle von automationsunterstützten Buchführungen auf eigene Kosten Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.

  1. Absatz 2,Hat der Wirtschaftsteilnehmer Dritte eingeschaltet, gilt Absatz eins, auch gegenüber diesen.

Schlagworte

Duldungspflicht, Geschäftsraum, Betriebsmittel

Gesetzesnummer

20000554

Dokumentnummer

NOR40006730