Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 113/2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 177/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 113 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 3. (1) Jeder Wirtschaftsteilnehmer im Sinne von § 2 Abs. 5, der für den Verkauf, die Lagerung oder die Beförderung von Fischereierzeugnissen oder Fischen nach § 2 Abs. 4 verantwortlich ist, hat den Organen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft bzw. Bundesamtes für Ernährungssicherheit und der Europäischen GemeinschaftParagraph 3, (1) Jeder Wirtschaftsteilnehmer im Sinne von Paragraph 2, Absatz 5,, der für den Verkauf, die Lagerung oder die Beförderung von Fischereierzeugnissen oder Fischen nach Paragraph 2, Absatz 4, verantwortlich ist, hat den Organen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft bzw. Bundesamtes für Ernährungssicherheit und der Europäischen Gemeinschaft
das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume sowie die Kontrolle aller Betriebs- und Transportmittel während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten,
Einsicht in alle bezughabenden Unterlagen, die für eine ordnungsgemäße Überprüfung erforderlich sind, zu gewähren,
während der Überprüfung zur erforderlichen Unterstützung eine informierte Auskunftsperson verfügbar zu halten,
erforderlichenfalls Aufzeichnungen und Unterlagen gegen Bestätigung zu überlassen und
im Falle von automationsunterstützten Buchführungen auf eigene Kosten Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
(2)Absatz 2,Hat der Wirtschaftsteilnehmer Dritte eingeschaltet, gilt Abs. 1 auch gegenüber diesen.Hat der Wirtschaftsteilnehmer Dritte eingeschaltet, gilt Absatz eins, auch gegenüber diesen.
Schlagworte
Duldungspflicht, Geschäftsraum, Betriebsmittel
Dokumentnummer
NOR40030047