Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rinderleukosegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 272/1982Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die veterinärmedizinischen Bundesanstalten haben die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen serologischen und sonstigen Untersuchungen auf Leukose vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Sofern ein Bedarf danach besteht, hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz durch Verordnung weitere Untersuchungsstellen zu bestimmen, die im Hinblick auf ihre personelle und apparative Ausstattung die Untersuchungen im Sinne des Abs. 1 vorzunehmen haben.Sofern ein Bedarf danach besteht, hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz durch Verordnung weitere Untersuchungsstellen zu bestimmen, die im Hinblick auf ihre personelle und apparative Ausstattung die Untersuchungen im Sinne des Absatz eins, vorzunehmen haben.
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025
Dokumentnummer
NOR40006779