Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rinderleukosegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 272/1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1985Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Tierhalter haben für Rinder, die gemäß § 21 auszumerzen sind, Anspruch auf eine Ausmerzentschädigung, sofern die fristgerechte Schlachtung sämtlicher zur Ausmerzung bestimmter Rinder eines Bestandes durch eine Bestätigung (§ 21 Abs. 6) nachgewiesen wird.Tierhalter haben für Rinder, die gemäß Paragraph 21, auszumerzen sind, Anspruch auf eine Ausmerzentschädigung, sofern die fristgerechte Schlachtung sämtlicher zur Ausmerzung bestimmter Rinder eines Bestandes durch eine Bestätigung (Paragraph 21, Absatz 6,) nachgewiesen wird.
(2)Absatz 2,Die Ausmerzentschädigung beträgt für jedes Rind 2 850 S (Grundbetrag). Zu diesem Grundbetrag kommen für Rinder aus Bergbauernbetrieben ein Betriebszuschlag von 950 S und für Herdebuchrinder ein Herdebuchzuschlag von 950 S hinzu.
(3)Absatz 3,Als Bergbauernbetriebe gelten die Betriebe im Sinne des § 2 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1976.Als Bergbauernbetriebe gelten die Betriebe im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, des Landwirtschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1976,. (4)Absatz 4,Der Herdebuchnachweis ist durch Vorlage einer Bestätigung einer von der Landwirtschaftskammer anerkannten Züchtervereinigung zu erbringen.
(5)Absatz 5,Gebührt für die auszumerzenden Rinder eine Entschädigung nach diesem Bundesgesetz und nach einer anderen Rechtsvorschrift, so ist nur eine Entschädigung und zwar nach jener Rechtsvorschrift zu leisten, die für das auszumerzende Rind den höchsten Entschädigungsbetrag vorsieht.
(6)Absatz 6,Über die Gewährung der Ausmerzentschädigung entscheidet der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz.
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025
Dokumentnummer
NOR40006797