Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rinderleukosegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 272/1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 577/1982Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
ABSCHNITT VIABSCHNITT römisch sechs
Strafbestimmungen
§ 28. Wer Paragraph 28, Wer
entgegen dem § 13 Abs. 1 und 2 Rinder in Verkehr setzt,entgegen dem Paragraph 13, Absatz eins und 2 Rinder in Verkehr setzt,
entgegen dem § 13 Abs. 5 Rinder in seinem Bestand einstellt, für die keine Zeugnisse gemäß § 13 Abs. 2 ausgestellt sind,entgegen dem Paragraph 13, Absatz 5, Rinder in seinem Bestand einstellt, für die keine Zeugnisse gemäß Paragraph 13, Absatz 2, ausgestellt sind,
entgegen dem § 18 der Verpflichtung zur Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,entgegen dem Paragraph 18, der Verpflichtung zur Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
entgegen den § 19 Abs. 4 oder § 24 die Durchführung der behördlichen Erhebungen oder Untersuchungen verhindert oder behindert,entgegen den Paragraph 19, Absatz 4, oder Paragraph 24, die Durchführung der behördlichen Erhebungen oder Untersuchungen verhindert oder behindert,
einem oder mehreren Geboten oder Verboten gemäß § 20 zuwiderhandelt,einem oder mehreren Geboten oder Verboten gemäß Paragraph 20, zuwiderhandelt,
einer gemäß § 21 angeordneten Ausmerzung nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt,einer gemäß Paragraph 21, angeordneten Ausmerzung nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt,
macht sich, sofern kein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen.
Dokumentnummer
NOR40006803