Rechtstracker.at

§ 29

Fassungen
01.10.1982 bis 31.07.2005 — BGBl. Nr. 272/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2901.08.200531.12.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013
§ 2901.10.198231.07.2005 BGBl. Nr. 272/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rinderleukosegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1982,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.10.1982BGBl. Nr. 272/1982

Außerkrafttretensdatum

31.07.2005

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

ABSCHNITT römisch sieben

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Paragraph 29, Während der ersten 30 Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dürfen auch Rinder aus nicht leukoseverseuchten Beständen, die nicht anerkannt leukosefrei sind, in Verkehr gesetzt werden, wenn für sie vom Landeshauptmann veterinärbehördliche Zeugnisse ausgestellt wurden, aus denen hervorgeht, daß die Tiere aus einem Bestand stammen, in dem während der letzten vier Jahre Fälle von Leukose nicht zur amtlichen Kenntnis gelangt sind und daß die in Verkehr gesetzten Rinder innerhalb der letzten 30 Tage einer serologischen Untersuchung auf Leukose mit dem Ergebnis „negativ” unterzogen wurden. Das Zeugnis verliert nach Ablauf von 30 Tagen, vom Tag der Ausstellung an gerechnet, seine Gültigkeit.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Gesetzesnummer

10010427

Dokumentnummer

NOR40006804