Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
15.04.1890 bis 23.05.2012 — RGBl. Nr. 57/1890 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute24.05.2012 § → § BGBl. I Nr. 48/2012
§ 615.04.189023.05.2012 RGBl. Nr. 57/1890 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 57/1890

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

15.04.1890RGBl. Nr. 57/1890

Außerkrafttretensdatum

23.05.2012danach: BGBl. I Nr. 48/2012

Index

74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse

Text

Paragraph 6,

Rücksichtlich aller jener Gebiete, welche in die Cultusgemeindeeintheilung im Sinne des Paragraph 3, nicht einbezogen werden, ist im Verordnungswege festzusetzen und zu verlautbaren (Paragraph 4,), welchen Cultusgemeinden die daselbst jeweils wohnenden Israeliten zugewiesen werden.

Die Zuweisung ist länder-, bezirks-, gemeinde- oder ortschaftsweise vorzunehmen mit thunlichster Berücksichtigung der Entfernungen, der Verkehrs- und aller sonst maßgebenden Verhältnisse.

Die Zugewiesenen sind den Gemeindeangehörigen mit den aus den besonderen Verhältnissen sich ergebenden, in den Statuten festzusetzenden Beschränkungen ihrer Rechte und Pflichten gleichzuhalten.

Schlagworte

Kultusgemeindeeinteilung, Kultusgemeinde, Verkehrsverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2012

Gesetzesnummer

10009176

Dokumentnummer

NOR40007070