Kurztitel
Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten
Index
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse
Text
§. 6.Paragraph 6,
Rücksichtlich aller jener Gebiete, welche in die Cultusgemeindeeintheilung im Sinne des §. 3 nicht einbezogen werden, ist im Verordnungswege festzusetzen und zu verlautbaren (§. 4), welchen Cultusgemeinden die daselbst jeweils wohnenden Israeliten zugewiesen werden.Rücksichtlich aller jener Gebiete, welche in die Cultusgemeindeeintheilung im Sinne des Paragraph 3, nicht einbezogen werden, ist im Verordnungswege festzusetzen und zu verlautbaren (Paragraph 4,), welchen Cultusgemeinden die daselbst jeweils wohnenden Israeliten zugewiesen werden.
Die Zuweisung ist länder-, bezirks-, gemeinde- oder ortschaftsweise vorzunehmen mit thunlichster Berücksichtigung der Entfernungen, der Verkehrs- und aller sonst maßgebenden Verhältnisse.
Die Zugewiesenen sind den Gemeindeangehörigen mit den aus den besonderen Verhältnissen sich ergebenden, in den Statuten festzusetzenden Beschränkungen ihrer Rechte und Pflichten gleichzuhalten.
Schlagworte
Kultusgemeindeeinteilung, Kultusgemeinde, Verkehrsverhältnis