Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 24.05.2012 — BGBl. I Nr. 48/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute24.05.2012 § → § BGBl. I Nr. 48/2012
§ 615.04.189023.05.2012 RGBl. Nr. 57/1890 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 57 aus 1890, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

24.05.2012BGBl. I Nr. 48/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse

Text

3. Abschnitt
Rechte und Pflichten der israelitischen Religionsgesellschaft

Namensrecht und Schutz der religiösen Bezeichnungen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die israelitische Religionsgesellschaft hat das Recht, einen Namen im Rahmen der in Paragraph 3, Ziffer eins, genannten Grenzen zu wählen.
  2. Absatz 2,Die Namen der Religionsgesellschaft und der Kultusgemeinden sowie alle daraus abgeleiteten Begriffe dürfen nur mit Zustimmung der Religionsgesellschaft oder Kultusgemeinde verwendet werden.
  3. Absatz 3,Bezeichnungen, die geeignet sind gegenüber außenstehenden Dritten den Eindruck einer rechtlichen Verbindung zu einzelnen Einrichtungen der Religionsgesellschaft, einer Kultusgemeinde oder ähnlicher Institutionen außerhalb Österreichs herzustellen dürfen nur mit Zustimmung der Religionsgesellschaft verwendet werden.
  4. Absatz 4,Bei Verstößen gegen diese Bestimmungen haben die Religionsgesellschaft und jede betroffene Kultusgemeinde das Recht, einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Beendigung des rechtswidrigen Zustandes an den Bundesminister zu stellen, wenn nicht strafgesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind. Über den Antrag ist binnen vier Wochen zu entscheiden.

Schlagworte

Kultusgemeindeeinteilung, Kultusgemeinde, Verkehrsverhältnis

Im RIS seit

23.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2016

Gesetzesnummer

10009176

Dokumentnummer

NOR40138603