Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 57/1890 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2012RGBl. Nr. 57 aus 1890, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse
Text
3. Abschnitt
Rechte und Pflichten der israelitischen Religionsgesellschaft
Namensrecht und Schutz der religiösen Bezeichnungen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die israelitische Religionsgesellschaft hat das Recht, einen Namen im Rahmen der in § 3 Z 1 genannten Grenzen zu wählen.Die israelitische Religionsgesellschaft hat das Recht, einen Namen im Rahmen der in Paragraph 3, Ziffer eins, genannten Grenzen zu wählen.
(2)Absatz 2,Die Namen der Religionsgesellschaft und der Kultusgemeinden sowie alle daraus abgeleiteten Begriffe dürfen nur mit Zustimmung der Religionsgesellschaft oder Kultusgemeinde verwendet werden.
(3)Absatz 3,Bezeichnungen, die geeignet sind gegenüber außenstehenden Dritten den Eindruck einer rechtlichen Verbindung zu einzelnen Einrichtungen der Religionsgesellschaft, einer Kultusgemeinde oder ähnlicher Institutionen außerhalb Österreichs herzustellen dürfen nur mit Zustimmung der Religionsgesellschaft verwendet werden.
(4)Absatz 4,Bei Verstößen gegen diese Bestimmungen haben die Religionsgesellschaft und jede betroffene Kultusgemeinde das Recht, einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Beendigung des rechtswidrigen Zustandes an den Bundesminister zu stellen, wenn nicht strafgesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind. Über den Antrag ist binnen vier Wochen zu entscheiden.
Schlagworte
Kultusgemeindeeinteilung, Kultusgemeinde, Verkehrsverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2016
Dokumentnummer
NOR40138603