Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 57/1890
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse
Text
§. 13.Paragraph 13,
Im Falle der Erledigung des Rabbinates ist der Staatsbehörde hievon sofort Anzeige zu erstatten und zugleich jene Person zu bezeichnen, welcher die Versehung der Rabbinatsfunctionen für die Dauer der Erledigung übertragen werden soll.
Ergiebt sich gegen die in Aussicht genommene Person ein im §. 10 gegründetes Bedenken, so hat die Staatsbehörde die Stellvertretung zu untersagen.Ergiebt sich gegen die in Aussicht genommene Person ein im Paragraph 10, gegründetes Bedenken, so hat die Staatsbehörde die Stellvertretung zu untersagen.
Die Wiederbesetzung des Rabbinates muss binnen längstens sechs Monaten vom Zeitpunkte der Erledigung erfolgen.
Schlagworte
Rabbinatsfunktion
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2012
Dokumentnummer
NOR40007077