Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
ab 24.05.2012 — BGBl. I Nr. 48/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute24.05.2012 § → § BGBl. I Nr. 48/2012
§ 1315.04.189023.05.2012 RGBl. Nr. 57/1890 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 57 aus 1890, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

24.05.2012BGBl. I Nr. 48/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse

Text

Abberufung von Funktionsträgern

Paragraph 13,

Die Religionsgesellschaft und die Kultusgemeinden haben Funktionsträger, einschließlich religiöser, die durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder durch ihr Verhalten die öffentliche Sicherheit, Ordnung, Gesundheit und Moral oder die Rechte und Freiheiten anderer nachhaltig gefährden, ihrer Funktionen zu entheben.

Schlagworte

Rabbinatsfunktion

Im RIS seit

23.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2016

Gesetzesnummer

10009176

Dokumentnummer

NOR40138610