Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 57/1890 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2012RGBl. Nr. 57 aus 1890, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse
Text
Abberufung von Funktionsträgern
§ 13.Paragraph 13,
Die Religionsgesellschaft und die Kultusgemeinden haben Funktionsträger, einschließlich religiöser, die durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder durch ihr Verhalten die öffentliche Sicherheit, Ordnung, Gesundheit und Moral oder die Rechte und Freiheiten anderer nachhaltig gefährden, ihrer Funktionen zu entheben.
Schlagworte
Rabbinatsfunktion
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2016
Dokumentnummer
NOR40138610