Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 57/1890
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse
Text
§. 21.Paragraph 21,
Gesetz- oder statutenwidriges Vorgehen bei Ausschreibung oder Einhebung von Cultusleistungen haben die Staatsbehörden zu ahnden (§. 30); in dem Straferkenntnisse ist auch die den Schuldigen treffende Ersatzleistung anzusprechen.Gesetz- oder statutenwidriges Vorgehen bei Ausschreibung oder Einhebung von Cultusleistungen haben die Staatsbehörden zu ahnden (Paragraph 30,); in dem Straferkenntnisse ist auch die den Schuldigen treffende Ersatzleistung anzusprechen.
Schlagworte
Kultusleistung
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2012
Dokumentnummer
NOR40007085