Rechtstracker.at

§ 21

Fassungen
ab 24.05.2012 — BGBl. I Nr. 48/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 21 heute24.05.2012 § → § BGBl. I Nr. 48/2012
§ 2115.04.189023.05.2012 RGBl. Nr. 57/1890 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 57 aus 1890, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

24.05.2012BGBl. I Nr. 48/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse

Text

Kuratorenbestellung

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Ist die Dauer der Funktionsperiode von zur Außenvertretung befugten Organen der Religionsgesellschaft oder einer Kultusgemeinde um zumindest sechs Monate überschritten oder sind diese aus anderen Gründen nicht mehr handlungsfähig, so hat die Behörde die betreffende Kultusgemeinde und die Religionsgesellschaft aufzufordern, binnen einer Frist von zumindest einem und höchstens sechs Monaten die vorgesehenen Wahlen durchzuführen oder die Handlungsfähigkeit auf andere, den Statuten oder der Verfassung entsprechende, Art wieder herzustellen.
  2. Absatz 2,Kommt die Kultusgemeinde oder die Religionsgesellschaft dem Auftrag nicht nach und hat weder die Kultusgemeinde noch die Religionsgesellschaft einen Antrag auf Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht eingebracht, so hat der Bundesminister einen solchen Antrag beim zuständigen Gericht einzubringen.

Schlagworte

Kultusleistung

Im RIS seit

23.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2016

Gesetzesnummer

10009176

Dokumentnummer

NOR40138618