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Art. 1 § 8

Fassungen
17.05.2000 bis 19.03.2015 — BGBl. I Nr. 24/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 8 heute01.01.2019 § → § BGBl. I Nr. 96/2018
Art. 1 § 820.03.201531.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 37/2015
Art. 1 § 817.05.200019.03.2015 BGBl. I Nr. 24/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ÖIAG-Gesetz 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

17.05.2000BGBl. I Nr. 24/2000

Außerkrafttretensdatum

19.03.2015danach: BGBl. I Nr. 37/2015

Index

56/01 Verstaatlichung

Text

Privatisierungsverfahren

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die ÖIAG hat darauf hinzuwirken, dass bei von ihr unmittelbar mehrheitlich gehaltenen Beteiligungen die zur Herstellung möglichst günstiger Voraussetzungen für die Privatisierung erforderlichen Maßnahmen gesetzt werden. Nur zur Erreichung dieser Ziele kann die ÖIAG Weisungen erteilen und Richtlinien erlassen. Im Übrigen gilt Paragraph 11, Absatz 2,
  2. Absatz 2,Die zu privatisierenden Gesellschaften und Unternehmen sowie Gesellschaften, an denen diese unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt sind, haben die ÖIAG aktiv und umfassend bei der Vorbereitung und Durchführung einer Privatisierung insbesondere durch Erteilung von Informationen und Mitwirkung am Privatisierungskonzept zu unterstützen.
  3. Absatz 3,Jeder Bewerber ist vertraglich dazu zu verpflichten, Informationen, welche die zu privatisierende Beteiligungsgesellschaft betreffen und die ihm während des Privatisierungsprozesses offen gelegt werden, vertraulich zu behandeln und ausschließlich für die Teilnahme am Privatisierungsverfahren zu verwenden.
  4. Absatz 4,Der Vorstand der ÖIAG hat dem Aufsichtsrat der ÖIAG für die Unternehmen, deren Privatisierung beabsichtigt ist, ein mehrjähriges Privatisierungsprogramm zur Genehmigung vorzulegen. Auf Basis dieses Privatisierungsprogrammes sind jährlich im Rahmen der Berichtspflicht gemäß Paragraph 81, Aktiengesetz 1965 Privatisierungskonzepte vorzulegen und vom Aufsichtsrat zu beschließen.
  5. Absatz 5,Der Vorstand der ÖIAG hat der Hauptversammlung anlässlich der Vorlage des Jahresabschlusses über den Fortgang der Umsetzung des Privatisierungsprogrammes zu berichten. Der Bundesminister für Finanzen berichtet in der Folge der Bundesregierung.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2015

Gesetzesnummer

20000660

Dokumentnummer

NOR40007565