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Art. 1 § 8

Fassungen
20.03.2015 bis 31.12.2018 — BGBl. I Nr. 37/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 8 heute01.01.2019 § → § BGBl. I Nr. 96/2018
Art. 1 § 820.03.201531.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 37/2015
Art. 1 § 817.05.200019.03.2015 BGBl. I Nr. 24/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ÖIAG-Gesetz 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

20.03.2015BGBl. I Nr. 37/2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018danach: BGBl. I Nr. 96/2018

Index

56/01 Verstaatlichung

Text

Privatisierungsmanagement

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Privatisierungsvorhaben bedürfen grundsätzlich eines Auftrags der Bundesregierung. In Erfüllung des Privatisierungsauftrages ist die ÖBIB mit der gänzlichen oder teilweisen Privatisierung jener Unternehmen betraut, deren Anteile ihr übertragen sind oder ihr künftig durch Bundesgesetz oder Rechtsgeschäft zur Privatisierung übertragen werden.
  2. Absatz 2,Die ÖBIB kann durch Bundesgesetz oder Rechtsgeschäft mit der Beratung und Durchführung der Privatisierung sonstiger im öffentlichen Eigentum stehender Unternehmen und Anteile betraut werden. Die ÖBIB kann in diesem Fall gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 3 vorgehen.
  3. Absatz 3,Die ÖBIB entscheidet in Erfüllung eines Beschlusses der Generalversammlung, welcher auf Grundlage gemäß Paragraph 8, Absatz eins, festlegt, wann und in welchem Umfang Privatisierungen erfolgen. Dabei sind die Interessen der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft, der ÖBIB sowie die Interessen des Bundes insbesondere im Hinblick auf die Bedienung der Schulden der ÖBIB angemessen zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Die Privatisierungen sollen zu einer möglichst hohen Wertsteigerung der Unternehmen führen und dadurch auch langfristig sichere Arbeitsplätze in Österreich schaffen bzw. erhalten, möglichst hohe Erlöse für den Eigentümer erbringen, die Entscheidungszentralen und die Forschungs- und Entwicklungskapazitäten der zu privatisierenden Unternehmen wenn möglich in Österreich halten und den österreichischen Kapitalmarkt berücksichtigen.

Im RIS seit

19.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019

Gesetzesnummer

20000660

Dokumentnummer

NOR40169458