Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäisches Rechtsanwaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 27/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Text
Mündliche Prüfung
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Gegenstand der mündlichen Prüfung sind zwingend
bürgerliches Recht sowie Grundzüge des Arbeitsrechts und des Sozialrechts;
Berufs- und Standesrecht der Rechtsanwälte sowie rechtsanwaltliches Kostenrecht.
(2)Absatz 2,Außerdem hat der Bewerber ein Wahlfach aus den folgenden Gebieten auszuwählen:
Verfassungs- und Verwaltungsrecht;
(3)Absatz 3,Der Bewerber darf nicht dasselbe Wahlfach für die schriftliche und die mündliche Prüfung wählen. Hat der Bewerber keine schriftliche Prüfung auf dem Gebiet des Strafrechts abgelegt, so muss er dieses Fach für die mündliche Prüfung wählen.
(4)Absatz 4,Gegenstand der Prüfungsfächer ist auch das jeweils zugehörige Verfahrensrecht.
Schlagworte
Berufsrecht, Verfassungsrecht
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2011
Dokumentnummer
NOR40007649