Rechtstracker.at

§ 32 EIRAG

Fassungen
ab 29.12.2007 — BGBl. I Nr. 111/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 32 heute29.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 111/2007
§ 3224.05.200028.12.2007 BGBl. I Nr. 27/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Rechtsanwaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

29.12.2007BGBl. I Nr. 111/2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EIRAG

Index

27/01 Rechtsanwälte

Beachte

Ist auf Anträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2008 bei der Rechtsanwaltsprüfungskommission eingebracht werden vergleiche Artikel römisch siebzehn, Paragraph 14,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,).

Text

Mündliche Prüfung

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Gegenstand der mündlichen Prüfung sind zwingend
    1. Ziffer eins
      Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen bürgerlichen Rechts einschließlich von Fällen aus dem Arbeits- und Sozialrecht,
    2. Ziffer 2
      Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen Unternehmens- und Gesellschaftsrechts und
    3. Ziffer 3
      Berufs- und Standesrecht der Rechtsanwälte sowie Kostenrecht.
  2. Absatz 2,Außerdem hat der Bewerber eines der folgenden Wissensgebiete auszuwählen:
    1. Ziffer eins
      Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen Strafrechts,
    2. Ziffer 2
      Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen öffentlichen Rechts oder
    3. Ziffer 3
      Falllösung und Vertretung im österreichischen Abgabenrecht.
  3. Absatz 3,Der Bewerber darf nicht dasselbe Wissensgebiet für die schriftliche und die mündliche Prüfung wählen. Hat der Bewerber keine schriftliche Prüfung auf dem Gebiet des österreichischen Strafrechts abgelegt, so muss er dieses Wissensgebiet für die mündliche Prüfung wählen.
  4. Absatz 4,Gegenstand der Prüfungsgebiete sind auch die jeweils zugehörigen Verfahrensrechte.

Anmerkung

EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007

Schlagworte

Berufsrecht, Unternehmensrecht, Arbeitsrecht

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

20000673

Dokumentnummer

NOR40094951