Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafvollzugsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15cParagraph 15 c
Text
Löschung von Daten
§ 15c.Paragraph 15 c,
(1)Absatz eins,Die Daten sind mit Ausnahme der in Abs. 2 angeführten nach Ablauf von zwei Jahren ab jenem Zeitpunkt zu löschen, ab demDie Daten sind mit Ausnahme der in Absatz 2, angeführten nach Ablauf von zwei Jahren ab jenem Zeitpunkt zu löschen, ab dem
bei Strafgefangenen die Tilgung nach dem Tilgungsgesetz, BGBl. Nr. 68/1972, eingetreten ist;bei Strafgefangenen die Tilgung nach dem Tilgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1972,, eingetreten ist; bei Untersuchungshäftlingen eine Mitteilung über eine verfahrensbeendende Entscheidung in der Justizanstalt eingelangt ist, die eine Evidenthaltung der Daten entbehrlich macht;
bei sonstigen Haften die Haft beendet wurde.
(2)Absatz 2,Erst 80 Jahre nach dem im Abs. 1 angeführten Zeitpunkt sind zu löschen:Erst 80 Jahre nach dem im Absatz eins, angeführten Zeitpunkt sind zu löschen:
Geburtsdatum und Geburtsort sowie
Anhaltungsart und Anhaltungszeitraum.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2025
Dokumentnummer
NOR40007682